14.08.2025

Richtlinie zur Förderung von Postdoc Starting Grants im Förderschwerpunkt „Zukunft eHealth“

vom 14.08.2025 - Abgabetermin: 17.11.2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Im Gesundheitswesen werden medizinische Informationen aus der Patientenversorgung zunehmend digital erhoben. Ebenso generiert die biomedizinische Forschung immer größere Datenmengen. Um die Potenziale dieser bereits vorhandenen Daten aus der Forschung und der Gesundheitsversorgung noch besser auszuschöpfen, ist die Weiterentwicklung rechnergestützter Analysen und datengetriebener Forschungsansätze (eHealth) vonnöten. So können zukünftig in der Gesundheitsforschung aufwändige Laboruntersuchungen und klinische Studien zunehmend durch Computermodelle ergänzt oder ersetzt werden. Für diese In-silico-Modellierung biomedizinischer Prozesse sind die strukturierte Digitalisierung medizinischer Daten, die Ermöglichung einer institutionenübergreifenden Datennutzung sowie insbesondere auch die Nutzung und Entwicklung neuartiger Modellierungs- und Analyseansätze mit innovativen Methoden wie der künstlichen Intelligenz (KI) von größter Bedeutung.

Ein Ziel der Hightech Agenda Deutschland ist es, die Potenziale von KI, In-silico-Modellierungen und Computer­simulationen in Gesundheitsforschung und personalisierter Medizin zu heben. Um dieses strategische Forschungsfeld zu stärken, unterstützt das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) unter anderem mit der Medizininformatik-Initiative (MII), dem Förderschwerpunkt Systemmedizin einschließlich der Computational Life Sciences sowie Fördermaßnahmen in den Bereichen Datenanalyse und Datenteilen, Modellierung schwerer Infektionskrankheiten und Computational Neuroscience die interdisziplinäre Forschung und Entwicklung in den quantitativen und rechnergestützten Lebenswissenschaften. Das BMFTR leistet damit im Bereich eHealth einen wichtigen Beitrag, um Deutschland zu einem Spitzenstandort für die Gesundheitsforschung zu machen und die Qualität in der Diagnostik, Therapie und Prävention von Erkrankungen zu verbessern.

Um mit der international rasch wachsenden Dynamik im Bereich eHealth Schritt halten zu können, muss Deutschland seine Forschungskapazitäten in Zukunft noch weiter ausbauen. Dafür werden hochqualifizierte, interdisziplinär ausgebildete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an der Schnittstelle von mathematisch-informatischen Fächern und Biologie/Medizin benötigt. Hier konkurriert die öffentlich geförderte Forschung mit anderen Disziplinen und der Industrie um die weltweit derzeit sehr gefragten Expertinnen und Experten für Informationstechnologie, Datenwissenschaften und KI.

Mit dem modular aufgebauten Förderschwerpunkt „Zukunft eHealth“ will das BMFTR durch die gezielte Förderung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern früher Karrierestadien dazu beitragen, die besten Köpfe für eine wissenschaftliche Karriere im Bereich eHealth zu gewinnen, und die Entwicklung innovativer In-silico-Ansätze für die Gesundheitsforschung vorantreiben.

Diese Förderrichtlinie richtet sich speziell an fortgeschrittene Promovierende und promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler („Postdocs“) in einem frühen Stadium nach der Promotion, die einen mathematisch-informa­tischen Hintergrund besitzen und sich mit der Durchführung eines ersten eigenständigen Forschungsprojekts an einer deutschen Hochschule wissenschaftlich im interdisziplinären Bereich eHealth etablieren möchten.

1.1 Förderziel

Das Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, durch innovative In-silico-Ansätze den Erkenntnisgewinn in der biomedizinischen Forschung voranzutreiben und die Prävention, Diagnose und Therapie von Krankheiten zu verbessern. Gleichzeitig sollen vielversprechende Talente aus den quantitativen, rechnergestützten Wissenschaften kurz vor oder nach der Promotion für eine akademische Karriere in dem interdisziplinären Forschungsfeld eHealth gewonnen werden. Diesen soll damit eine weitere methodische Profilierung und der Erwerb relevanter Schlüsselqualifikationen wie dem Projektmanagement ermöglicht werden, um damit die Voraussetzungen zu schaffen, sich im Anschluss um weitere eigene Drittmittel und/oder eine Nachwuchsgruppe zu bewerben.

Die wissenschaftlichen Ziele der Förderrichtlinie sind erreicht, wenn neue oder verbesserte In-silico-Methoden und Analysewerkzeuge für die Gesundheitsforschung beziehungsweise die biomedizinische Grundlagenforschung ent­wickelt wurden, die Sekundärnutzung von Daten für verbesserte Anwendungen in der Gesundheitsversorgung ausgeweitet wurde und der Erkenntnisgewinn über Publikationen der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde.

Die strukturellen Ziele der Förderrichtlinie sind erreicht, wenn ein wesentlicher Teil der geförderten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine akademische Karriere im Forschungsfeld eHealth weiterverfolgt.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Förderung von ersten eigenständigen Forschungsprojekten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern nach ihrer Promotion, in denen innovative In-silico-Ansätze für die Biomedizin entwickelt werden und die datengetriebene Gesundheitsforschung vorangebracht wird. Es werden ausschließlich Einzelvorhaben an Hochschulen gefördert. Diese müssen von den projektleitenden Postdocs konzipiert und federführend umgesetzt werden.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Einzelvorhaben an Hochschulen, die von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern geleitet werden, die ihre Promotion in Kürze abschließen werden beziehungsweise vor Kurzem abgeschlossen haben oder die bereits in einem ersten Forschungsprojekt als Postdoc mitgearbeitet haben. Angesprochen sind insbesondere interdisziplinär ausgebildete Forschende mit informatisch-mathematischem Hintergrund und ersten Forschungserfahrungen in der datengetriebenen Gesundheitsforschung. Die Postdoc Starting Grants sollen ihnen ermöglichen, ein erstes eigenes Forschungsprogramm umzusetzen. Eine Altersgrenze für die Bewerberinnen und Bewerber besteht nicht, allerdings darf die Promotion zum Zeitpunkt der Antragstellung maximal vier Jahre zurückliegen, zuzüglich von etwaigen Kindererziehungszeiten.

Die Projekte sollen durch die Bearbeitung einer klinisch relevanten Forschungsfrage sowie durch die Weiterentwicklung geeigneter digitaler Technologien die Entwicklung neuer In-silico-Ansätze für die Gesundheitsforschung weiter vorantreiben. Dazu zählen Projekte, die basierend auf vorhandenen Datensätzen

  • zur Verbesserung der Qualität, Standardisierung, Verknüpfung und Integration von biomedizinischen Daten und insbesondere Gesundheitsdaten beitragen sowie den Austausch und die Nutzung von Daten aus Krankenversorgung, klinischer und biomedizinischer Forschung über die Grenzen von Institutionen und Standorten hinweg befördern;
  • evidenzbasierte Entscheidungsunterstützungssysteme mit einem Methodenmix aus beispielsweise medizinischer Informatik, Epidemiologie, Statistik und Biometrie (weiter-)entwickeln;
  • innovative IT-Voraussetzungen schaffen, um personalisierte Behandlungsansätze zu optimieren;
  • durch innovative, insbesondere auch KI-basierte, rechnergestützte Methoden klinisch relevante Herausforderungen der biomedizinischen Datenanalyse adressieren oder datengetriebene systemmedizinische Forschungsansätze in Richtung konkreter Anwendungen für Diagnose, Therapie und Prävention weiterentwickeln;
  • durch die Entwicklung neuer Methoden und Softwaretools zur mathematischen Modellierung und Simulation komplexer biomedizinischer Systeme, pathophysiologischer Mechanismen oder der Ausbreitung schwerer Infektionskrankheiten den derzeitigen Stand der Technik entscheidend verbessern.

Es wird vorausgesetzt, dass bereits zum Projektstart eine solide Datengrundlage für die vorgesehenen Entwicklungsarbeiten vorliegt. Neue Datenerhebungen können nur in das vorgeschlagene Forschungsprogramm integriert werden, wenn diese der Vervollständigung vorhandener Datensätze hinsichtlich der notwendigen Diversität beziehungsweise Repräsentativität und/oder abschließend der Anwendung und Evaluation der im Projekt entwickelten Modelle, Methoden beziehungsweise Softwarewerkzeuge dienen. Nicht gefördert werden klinische Studien sowie Projekte, bei denen die De-novo-Generierung biomedizinischer Daten und/oder der Aufbau von Biomaterialsammlungen und/oder Registern im Fokus stehen.

In Ausnahmefällen können fehlende Expertisen auch über assoziierte Projektpartner eingebracht werden. Für anwendungsnahe Projekte sind der Praxisbezug und die Verwertbarkeit der Ergebnisse durch eine angemessene Einbindung von Anwendenden aus der Praxis (gegebenenfalls als assoziierte Projektpartner) sicherzustellen.

Die Bereitschaft zur Teilnahme an Vernetzungsaktivitäten im Rahmen der Maßnahme sowie anderer relevanter nationaler und/oder europäischer Initiativen wie zum Beispiel der MII wird vorausgesetzt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es zum Beispiel im Integrationsmodell der Fall ist.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Strukturelle Aspekte

Antragsteller im Rahmen der Fördermaßnahme ist eine Hochschule mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beantragung eines Projekts muss daher von der beantragenden Wissenschaftlerin beziehungsweise dem Wissenschaftler zusammen mit einer entsprechenden Einrichtung erfolgen. Die aufnehmende Einrichtung verpflichtet sich, die Wissenschaftlerin beziehungsweise den Wissenschaftler umfassend zu unterstützen und unter anderem notwendige Räumlichkeiten und Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Im Projektantrag ist darzustellen, dass die oder der federführende Postdoc an der Einrichtung in ein Umfeld integriert wird, das sowohl den wissenschaftlichen Austausch hinsichtlich der Erforschung und Entwicklung der In-Silico-Ansätze als auch bezüglich der interdisziplinären Verknüpfung zur Gesundheitsforschung gewährleistet. Falls dazu assoziierte Projektpartner eingebunden werden, ist dies ebenfalls darzulegen.

Es muss ein ausreichender Zugang zu relevanten Patienten- und Kontrollkollektiven und/oder klinischen Daten in ausreichender Qualität und/oder zu lokalen Forschungsinfrastrukturen bestehen, sofern diese für die zu bearbeitenden Fragestellungen erforderlich sind.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Datennutzung und Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten.

Voraussetzungen für eine Förderung sind die hohe Qualität und der Innovationsgrad der Methodik, die im beantragten Forschungsprojekt verfolgt wird. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.

Partizipation

Im Zuge der Konzeption des Projekts soll geprüft werden, in welchen konkreten Projektarbeiten beziehungsweise Projektergebnissen die Einbindung von Patientinnen und Patienten und/oder relevanter Anwendergruppen sinnvoll ist. Im Antrag ist das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar darzulegen. Das konkret gewählte Vorgehen zur Einbeziehung muss dargelegt werden.

Berücksichtigung von Diversität

Es ist erwünscht, in den beantragten Projekten eine geschlechtsspezifische Analyse in der Forschungsfragestellung zu berücksichtigen. Ebenso sollen gegebenenfalls Besonderheiten von unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. Die Relevanz für die Fragestellung des Vorhabens ist zu prüfen und die Prüfung ist im Antrag zu dokumentieren.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn sowohl bezüglich der methodischen als auch der biomedizinischen Aspekte erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Das Forschungsprojekt der Postdoktorandin beziehungsweise des Postdoktoranden kann in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Im Fall von noch promovierenden Antragstellenden, die ihre Promo­tionsarbeit bereits eingereicht, aber noch nicht verteidigt haben, erfolgt der Projektstart erst nach Abschluss der Promotion.

Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem Arbeitsplan des Forschungsprojekts. Hinsichtlich der personellen Ausstattung können neben der Stelle der Postdoktorandin beziehungsweise des Postdoktoranden (bis maximal E14), die beziehungsweise der das Projekt federführend bearbeitet, im gut begründeten Fall als Unterstützung der Projektarbeiten zusätzlich eine Stelle für eine Doktorandin beziehungsweise einen Doktoranden (bis maximal E13) oder alternativ bis zu zwei Stellen für eine wissenschaftliche Hilfskraft beantragt werden. Der Bedarf an Personalstellen ist durch das Arbeitsprogramm des Projekts zu rechtfertigen.

Zuwendungsfähig ist außerdem der projektbezogene Mehraufwand bis maximal 5 Prozent der Personalausgaben für Sachmittel zur Durchführung der Projektarbeiten (Software, spezielle IT-Ausstattung und Verbrauchsmittel). Dabei können Verbrauchsmittel für experimentelle Arbeiten oder Studien maximal bis zu einem Betrag von 3 Prozent der Personalausgaben beantragt werden und nur, wenn diese der Validierung der im Projekt entwickelten In-silico Ansätze dienen (vergleiche auch Nummer 2). Reisemittel dürfen bis maximal 2 Prozent der Personalausgaben beantragt werden. Entsprechende Ausgaben müssen im Antrag konkret aufgeführt und begründet werden.

Für projektleitende Postdocs mit betreuungspflichtigen Kindern besteht im begründeten Einzelfall die Möglichkeit, Zuschläge für eine dienstlich bedingte Betreuung zu beantragen. Finanziert werden kann die über die Regelbetreuung hinausgehende Betreuung, zum Beispiel Betreuung in den Abendstunden, während Dienstreisen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie im Krankheitsfall. Dafür können maximal bis zu 9 000 Euro für die gesamte Projektlaufzeit beantragt werden. Die Betreuungsausgaben müssen durch die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen nachgewiesen werden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind ebenfalls zuwendungsfähig.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen für den Projektzeitraum sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, zum Beispiel standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Für die geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern sind entsprechende Ausgaben zur Beteiligung zuwendungsfähig. Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Der wissenschaftliche Austausch mit einer Arbeitsgruppe (wie zum Beispiel einem assoziierten anwendungsorientierten klinischen oder medizinischen Partner) zur weitergehenden interdisziplinären Ausbildung der Postdoktorandin beziehungsweise des Postdoktoranden ist erwünscht. Zusätzlich anfallende Ausgaben für die Umsetzung dieser Kooperation, wie zum Beispiel für die Durchführung von Arbeitstreffen oder die Durchführung von Validierungs­experimenten durch den Partner, sind grundsätzlich zuwendungsfähig und können im Antrag berücksichtigt werden. Letztere können bis zu einem Betrag von 3 Prozent der Personalausgaben (siehe oben) zuzüglich Mehrwertsteuer über einen Auftrag an den assoziierten Partner finanziert werden. Entsprechende Ausgaben müssen im Antrag konkret aufgeführt und begründet werden.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderricht­linie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.* Diesbezüglich sind Ausgaben förderfähig, die im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMFTR.

* - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben.

In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaft­lichen Community zur Verfügung gestellt.

Um die harmonisierte Ablage und Interoperabilität von Daten aus der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, sollen sich die Projekte an den im Rahmen der Medizininformatik-Initiative (MII, https://www.medizininformatik-initiative.de/) formulierten Anforderungen orientieren und, wo möglich, Datenintegrationszentren der Universitätskliniken einbinden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Nachhaltige Entwicklung und Innovation
Hochschulen, Innovationsstrukturen,
Gesundheit | Molekulare Lebenswissenschaften (HIG2)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Telefax: 0 24 61/61 90 80
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj 

Ansprechpersonen sind:

Herr Dr. René Wolf-Eulenfeld
Telefon: +(0) 49 2461/61 96376

Herr Dr. Björn Dreesen-Daun
Telefon: +(0) 49 2461/61 8704

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 17. November 2025

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sollen maximal zwölf DIN-A4-Seiten umfassen.

Weitere verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen ( http://www.ptj.de/postdoc-starting-grants) niedergelegt.

Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz für die Erreichung der Förderziele und Passfähigkeit zum Zuwendungszweck (Ausschlusskriterium);
  • wissenschaftliche Ausgewiesenheit der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers und gegebenenfalls asso­ziierter Projektpartner mit ergänzenden Expertisen;
  • Innovationshöhe und Translationspotenzial: Relevanz der Projektergebnisse für wissenschaftliche Anwendungen, Nutzen der Projektergebnisse für die medizinische Versorgung, bei anwendungsnahen Projekten Einbindung von Praxispartnern als assoziierte Projektpartner;
  • wissenschaftliche/methodische Qualität des Projekts;
  • Durchführbarkeit: Verfügbarkeit von Daten ausreichender Qualität und Quantität, realistische Zeit- und Arbeits­planung, Qualität des Datenmanagements, Vorhandensein aller notwendigen Expertisen;
  • Angemessenheit der Finanzierungsplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektanträge ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung möglicher Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 gültig.

Bonn, den 7. August 2025

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Klein