Richtlinie zur Förderung von innovativen Ansätzen zur Verbesserung der Prävention, Diagnostik und Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen

vom 02.06.2026 - Abgabetermin: 27.07.2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Aufgabe des Deutschen Zentrums für Herz-Kreislauf-Forschung e.V. (DZHK) ist es, neue Ansätze aus der Herz-Kreislauf-Forschung schnellstmöglich in die klinische Praxis zu überführen (Translation), um Diagnose, Prävention und Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu verbessern. Das DZHK deckt ein weites Spektrum der Herz-Kreislauf-Forschung ab und verknüpft die Untersuchung von molekularen Mechanismen mit klinischen Fragestellungen. Aktuelle Schwerpunktbereiche des DZHK, sogenannte Focus Areas, sind: Präzisionsmedizin bei Kardiomyopathien, Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion (HFpEF), Immunkardiologie, Regeneration des Herzens, Kardiovaskuläres Altern und Herz-Hirn-Interaktion.

Das DZHK besteht aus 25 Partner- bzw. 23 Mitgliedseinrichtungen an sechs Standorten. Das DZHK wird anteilig zu 90 Prozent aus Bundesmitteln und zu 10 Prozent aus Mitteln der beteiligten Länder finanziert. Zu den Mitgliedern des DZHK gehören 17 Universitätskliniken bzw. Universitäten sowie Zentren der Helmholtz-Gemeinschaft, Leibniz- und Max-Planck-Institute und ein europäisches Forschungsinstitut. Mehr als 120 klinische Zentren im In- und Ausland rekrutieren in DZHK-Studien. Weitere Informationen zum DZHK sind zu finden unter https://dzhk.de. 

Ziel der aktuellen Förderrichtlinie des DZHK ist es, durch Kooperation mit bislang nicht am DZHK beteiligten Einrichtungen neue translationale Projekte zu fördern. Diese Projekte sollen die translationale Forschung des DZHK in ihren aktuellen Schwerpunktbereichen weiter stärken. Hierdurch soll der Translationsprozess innovativer Ansätze der Herz-Kreislaufforschung in die medizinische Praxis insgesamt beschleunigt werden. Die zu fördernden translationalen Forschungsprojekte sollen darauf ausgerichtet sein, die Prävention, Diagnostik oder Therapie von Herz-Kreislauferkrankungen deutlich zu verbessern und neue Ansätze aus der Herz-Kreislaufforschung in der Entwicklungskette einen signifikanten Schritt im Hinblick auf ihre klinische Anwendung bzw. die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren voranzubringen. Mit den bislang nicht am DZHK beteiligten Einrichtungen aus dem Bereich der translationalen Gesundheitsforschung strebt das DZHK eine langfristige Zusammenarbeit an.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Ausschreibung erfolgt für das DZHK durch das Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft (MDC) im Auftrag des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Das MDC gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Forschungsverbünde, die aus klinischen und theoretischen Arbeitsgruppen bestehen und deren Einrichtung nicht bereits durch das DZHK gefördert werden. Sie sollen aus mindestens einem Partner der Universitätsmedizin bestehen. Außeruniversitäre Einrichtungen können an den Verbünden beteiligt sein. Die Verbünde sollen aus maximal drei Forschungseinrichtungen und nicht mehr als sechs Principal Investigators bestehen. Zuwendungsrechtlich kann es sich hierbei auch um ein Einzelvorhaben handeln, wenn alle Arbeitsgruppen einer rechtlichen Einrichtung angehören. Jede Einrichtung kann nur einem Forschungsverbund angehören.

Gefördert werden Verbundprojekte, die mit translationalen, innovativen Ansätzen zur Verbesserung von Prävention, Diagnostik oder Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen beitragen. Als innovativ sind solche Ansätze anzusehen, die sich methodisch oder inhaltlich deutlich von bereits etablierten Behandlungsoptionen unterscheiden. Die Ansätze müssen eine hohe Relevanz für die Patientenversorgung haben. Sie müssen das Portfolio des DZHK ergänzen und die aktuellen Focus Areas verstärken: Präzisionsmedizin bei Kardiomyopathien, Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion (HFpEF), Immunkardiologie, Regeneration des Herzens, Kardiovaskuläres Altern und Herz-Hirn-Interaktion (https://dzhk.de/en/research/research-focus/focus-areas).

Beantragte Verbundprojekte müssen

  • sich einer der sechs genannten Focus Areas zuordnen;
  • translationalen Charakter haben – reine Grundlagenforschung ohne translationale Perspektive wird nicht gefördert;
  • einen „unmet medical need“1 bedienen;
  • innovativ und neuartig sein und auf soliden Vorarbeiten aufbauen, die die grundsätzliche Machbarkeit des Ansatzes nachweisen (Proof-of-Principle); abhängig vom Entwicklungsstand des Produkts oder Verfahrens kann dies auf unterschiedlicher Basis erfolgen (in vitro-, in vivo-Daten u. ä.);
  • eine Lösung/Produkt zum Ziel haben, die einen deutlichen kompetitiven Vorteil gegenüber dem vorhandenen Goldstandard aufweist.

Die Forschungsprojekte sollen die präklinischen Arbeiten so weit voranbringen, dass bei Erfolg der Arbeiten spätestens vier Jahre nach Förderbeginn die Genehmigung einer klinischen Studie beantragt werden kann. Für die Finanzierung der anschließenden klinischen Studie kann eine Förderung über die klinische Förderrichtlinie des DZHK (Clinical Study Group) beantragt werden.

https://www.vfa.de/download/position-paper-unmet-medical-need.pdf

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben/Kosten erhalten, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen bzw. beides klar voneinander abgrenzen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Finanzierung

Bei Projektförderungen externer Partner des DZHK wird vorausgesetzt, dass die zu fördernde Einrichtung oder das betreffende Sitzland zur Übernahme eines Finanzierungsanteils von zehn Prozent bereit sind. Die Übernahme des Finanzierungsanteils ist im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen.

Vorleistungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung ausgewiesen sein. Sie müssen eine hohe wissenschaftliche Exzellenz und Alleinstellungsmerkmale in dem beantragten Themengebiet aufweisen. In den Forschungsverbund muss mindestens ein Partner eingebunden sein, der nachweislich bereits über Expertise bei der Entwicklung und Verwertung neuer Produkte und/ oder Verfahren verfügt. Voraussetzung für eine Förderung ist die Dokumentation dieser Expertise durch einschlägige Publikationen und/oder Schutzrechtsanmeldungen.

Strukturelle Aspekte

Die zur Durchführung der Forschungsprojekte erforderliche Infrastruktur muss vorhanden sein. Der Antragsteller muss bereits im Zuge der Antragstellung die Patentsituation für das im Antrag dargestellte Verfahren oder Produkt recherchieren, im Antrag darstellen und schutzwürdige Ergebnisse entsprechend sichern.

Wissenschaftliche Standards

Im Hinblick auf die spätere Zulassung eines Arzneimittels bzw. eines therapeutischen Verfahrens müssen bei der Planung des Vorhabens die einschlägigen rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Bei präklinischen Untersuchungen sind bei Forschungsarbeiten für die Erstellung von Zulassungsunterlagen die GLP-Richtlinien zu berücksichtigen.

Zusammenarbeit

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110)2. Diese Vereinbarung muss auch Regelungen bzgl. der Verteilung von Schutzrechten (z.B. Patente) und geistigen Eigentumsrechten (IP) enthalten.

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Verbünde können für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren mit maximal 2,5 Mio. € pro Verbund gefördert werden. Eine Projektpauschale/ Gemeinkosten kann/ können nicht gewährt werden. Es können maximal drei Verbünde gefördert werden.

Bei Förderungen im Rahmen dieser Förderrichtlinie wird vorausgesetzt, dass die zu fördernde Einrichtung oder das betreffende Sitzland zur Übernahme eines Finanzierungsanteils von zehn Prozent bereit ist. Die Übernahme des Finanzierungsanteils ist im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen.

Zuwendungsfähig für Antragstellende ist der projektbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Während der Projektlaufzeit kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, zum Beispiel standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben/Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten können grundsätzlich erstattet werden. Weiterhin ist ggfs. der Aufwand für die Produktion von Therapeutika nach GMP-Standards sowie für Studien zur Toxikologie und Pharmakologie zuwendungsfähig. Ausgaben/Kosten für die Beratung und Genehmigung der späteren klinischen Studie bei den genehmigenden Behörden bzw. Stellen und für die Beratung durch Personen mit Kenntnissen zu industriellen Standards und regulatorischen Anforderungen sind ebenfalls zuwendungsfähig.

Ausgaben bzw. Kosten für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.3

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Zuwendungen an Hochschulen sowie an Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, werden auf Basis der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben gewährt. Darunter fallen die tatsächlich für das Projekt anfallenden und notwendigen Zahlungen, etwa für Personal, Sachmittel oder Dienstleistungen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/ Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

3 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil einer Förderung auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil einer Förderung auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft (MDC) oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden. Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monografien.

7 Verfahren

Das Förderverfahren wird vom DZHK e.V. in Zusammenarbeit mit dem MDC im Auftrag des BMFTR durchgeführt. Für einzelne Verfahrensschritte hat das BMFTR den DLR-Projektträger beauftragt (siehe 7.1).

7.1. Antragsunterlagen und Nutzung eines elektronischen Antragssystems

Mit der Entgegennahme der Projektskizzen und Durchführung des Begutachtungsverfahrens für diese Förderrichtlinie hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR-Projektträger
- Bereich Gesundheit -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Fax: 0228 3821-1257

Ansprechpersonen sind Dr. Dian Michel und Antje Schütt

Fachliche Fragen zur Passfähigkeit einer Projektskizze zu den Focus Areas des DZHK werden vom DLR-PT an die Geschäftsstelle des DZHK weitergegeben. Diese beantwortet diese Fragen schriftlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der URL https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen werden.

7.2. Zweistufiges Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger

bis spätestens 27. Juli 2026, 12:00 Uhr

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt unter: https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/leitfaden/Leitfaden-DZHK-Open-Call2026.pdf

Projektskizzen, die den (dort) niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren sind die Projektskizzen in englischer Sprache vorzulegen.

Die Einreichung der Projektskizzen erfolgt online über folgenden Link: https://ptoutline.eu/app/DZHK_OpenCall_2026

Eine Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung für die Verbesserung der Patientenversorgung;
  • Innovationsgrad und Neuartigkeit bei gleichzeitig solidem Proof-of-Principle;
  • Beitrag zur Verstärkung der aktuellen Focus Areas des DZHK;
  • Reifegrad des Translationsansatzes, insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit, in spätestens vier Jahren in einer klinischen Studie überprüft werden zu können;
  • wissenschaftliche und methodische Qualität und Innovationspotenzial des Projekts;
  • Expertise und Vorarbeiten des Projektteams, Einbindung aller für die jeweilige Forschungsfrage erforderlichen Expertisen, Fachdisziplinen und Forschungsressourcen;
  • Qualität der Verbundkoordination und der interdisziplinären Zusammenarbeit, synergistisches Potential der beteiligten Arbeitsgruppen;
  • Machbarkeit des Projekts, realistische Arbeits- und Zeitplanung;
  • Angemessenheit der Finanzplanung

In der zweiten Verfahrensstufe werden Antragsteller mit einer gutachterlichen Förderempfehlung eingeladen, ihre Projektskizze einem DZHK-Gremium insbesondere hinsichtlich der Passfähigkeit ihres Antrags zu den gegenwärtigen Focus Areas und der strategischen Gesamtausrichtung des DZHK persönlich in einem Hearing vorzustellen. Das Hearing wird voraussichtlich am 30. November 2026 in Berlin stattfinden.

Die Projektanträge werden in der zweiten Verfahrensstufe nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Passfähigkeit der Fragestellung zum Portfolio des DZHK;
  • Mehrwert für die translationale Weiterentwicklung des DZHK in der jeweiligen Focus Area;
  • Umgang mit Gutachterkommentaren oder Empfehlungen aus der ersten Verfahrensstufe.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen beider Verfahrensstufen eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3. Vorlage förmlicher Förderanträge und zuwendungsrechtliche Prüfung

Die Verfasser der in der zweiten Verfahrensstufe positiv bewerteten Projektskizzen werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (detaillierter Finanzierungsplan, vorhabenbezogene Ressourcenplanung, ausführliche Vorhabenbeschreibung, Meilensteine, Darstellung der Verwertung, Arbeitsteilung und Zusammenarbeit) vorzulegen. Der Termin hierfür und weitere Details zur Einreichung des förmlichen Förderantrags werden den Antragstellern vom DZHK mitgeteilt.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden insbesondere nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans;
  • gegebenenfalls Umsetzung möglicher Auflagen aus beiden Verfahrensstufen.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.4. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 gültig.

Berlin, den 01. Juni 2026