30.01.2026

Vertiefung des Verständnisses der Dynamik zwischen Wirt und Krankheitserregern zur besseren Bekämpfung von Infektionskrankheiten mit Pandemiepotential im Rahmen der europäischen Partnerschaft BE READY

vom 30.01.2026 - Abgabetermin: 13.04.2026, 13 Uhr (MESZ)

Richtlinie zur Förderung von länderübergreifenden und interdisziplinären Forschungsverbünden zum Thema „Vertiefung des Verständnisses der Dynamik zwischen Wirt und Krankheitserregern zur besseren Bekämpfung von Infektionskrankheiten mit Pandemiepotential im Rahmen der europäischen Partnerschaft BE READY“

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Infektionskrankheiten können schnell zu Gesundheitskrisen mit globalen Auswirkungen führen, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie oder die jüngsten Ausbrüche der Geflügelpest (H5N1) und die Verbreitung von Mpox (ehemals: Affenpocken) gezeigt haben. Diese Ereignisse veranschaulichen, wie eng die Gesundheit des Menschen, der Umwelt und die Tiergesundheit miteinander verknüpft ist – dafür steht der One-Health-Ansatz. Zeitgleich zeigen sie die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung. Während der jüngsten Gesundheitskrisen wurden in ganz Europa sehr schnell zielgerichtete Forschungsmaßnahmen auf nationaler Ebene eingeleitet. Diese waren jedoch nicht aufeinander abgestimmt, sodass sie zu einer fragmentierten Forschungslandschaft im Bereich Pandemieprävention und -reaktion in Europa führten.


Das Ziel der europäischen Partnerschaft für Pandemievorsorge (BE READY-Partnerschaft) ist der Aufbau eines Forschungs- und Innovationssystem, das Europa optimal auf zukünftige Gesundheitskrisen, insbesondere Infektionskrankheiten, vorbereitet. Europäische Forschung und Innovation soll schnell und effizient auf Krisen reagieren können und vollständig in den Rahmen der europäischen Gesundheitssicherheit integriert sein.


Ein starkes Forschungs- und Innovationssystem in Europa ist entscheidend, um zukünftige Gesundheitskrisen schneller und besser zu bewältigen. Dies wirkt sich unmittelbar positiv auf die Bevölkerung, das Gesundheitssystem sowie die international verflochtene Wirtschaft aus.


Die BE READY-Partnerschaft ist im Januar 2026 gestartet und auf zehn Jahre ausgelegt. 81 Partner aus 27 Ländern (EU-Mitgliedsstaaten und darüber hinaus) unterstützen Aktivitäten aufbauend auf der gemeinsam entwickelten Forschungs- und Innovationsagenda (SRIA). Die SRIA (https://beready4pandemics.eu/in-actions/sria/) umfasst insgesamt fünf thematische Prioritäten mit einem ganzheitlichen Forschungsansatz, der sowohl grundlagenwissenschaftliche als auch technische, epidemiologische und klinische Fragestellungen einschließt und sozialwissenschaftliche Aspekte mithilfe des One-Health-Ansatzes integrativ berücksichtigt.


Durch die Förderrichtlinie im Rahmen der BE READY-Partnerschaft sollen innovative, interdisziplinäre und transnationale Forschungsprojekte unterstützt werden, die zu einem besseren Verständnis des Pandemiepotenzials neuer und wiederauftretender Erreger beitragen. Durch die Fördermaßnahme sollen nationale und regionale Forschungsaktivi­täten ergänzt werden und so der Weg für neues Wissen in den Bereichen Pandemieprävention und -reaktion in Europa und darüber hinaus geebnet werden.

1.1 Förderziel


Das Ziel der Förderrichtlinie ist es, die Reaktion auf durch Infektionserreger ausgelöste Gesundheitskrisen in Europa zu verbessern. Evidenzbasierte Kenntnisse über neue und wiederauftretende Krankheitserreger mit einem hohen pandemischen Potenzial sowie adäquate medizinische Gegenmaßnahmen sind nicht nur für die Reaktion auf solche Gesundheitskrisen entscheidend, sondern auch für deren frühe Vorhersage und Prävention.


Diese erste Bekanntmachung der BE READY-Partnerschaft zielt darauf ab, das wissenschaftliche Verständnis der Interaktion zwischen menschlichem Wirt und pandemierelevanten Krankheitserregern zu erweitern. Auf dieser Grundlage sollen beispielsweise neue erregerspezifische therapeutische Targets für die Behandlung identifiziert werden.


Das Ziel der Förderrichtlinie ist, die Ressourcen, Infrastrukturen und vorhandene Expertisen vieler Länder zusammenzuführen, um interdisziplinäre Forschungsprojekte zur Dynamik zwischen Wirt und Krankheitserregern zu ermöglichen. Es sollen zudem neue evidenzbasierte Kenntnisse gesammelt und die Entwicklung von medizinischen Gegenmaßnahmen angestoßen werden.


Die Ziele der Förderrichtlinie werden erreicht, wenn

  1. das Wissen über pandemierelevante Krankheitserreger erweitert oder
  2. Möglichkeiten für neue oder verbesserte Therapieansätze erprobt wurden und
  3. im Sinne der BE READY-Partnerschaft langfristig ein transnationales, kollaboratives und multidisziplinäres Forschungsnetzwerk im Europäischen Forschungsraum entstanden ist, das sich mit wichtigen Fragen in den Bereichen Pandemieprävention und -reaktion befasst.


Die Zielerreichung wird gemessen an der Quantität und Qualität der wissenschaftlichen Publikationen und Patentanmeldungen. Sie wird außerdem gemessen am Grad des wissenschaftlichen Austauschs innerhalb und zwischen den transnationalen Konsortien, beispielsweise durch gemeinsame internationale Verbundtreffen oder der Teilnahme an Aktivitäten, die durch die BE READY-Partnerschaft organisiert werden.


Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-BMFTR.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.

1.2 Zuwendungszweck


Der Zuwendungszweck ist daher die Unterstützung von kooperativer, transnationaler und interdisziplinärer Forschung zur Dynamik zwischen pandemierelevanten Krankheitserregern und deren Wirt. Es sollen neue und verbesserte Therapieansätze entwickelt werden. Durch die internationale Zusammenarbeit und das Zusammenbringen inter­disziplinärer Expertise sollen wissenschaftliche Erkenntnisse generiert werden und innovative Instrumente entstehen, die sich idealerweise ergänzen und synergistisch sind. Das stärkt die europäische und globale Pandemievorsorge sowie die Reaktionsfähigkeit und trägt zur Entwicklung neuartiger Gegenmaßnahmen (Diagnostika, Therapeutika und Präventionsstrategien) bei, die bei künftigen Gesundheitskrisen schnell eingesetzt werden können. Die Projektergebnisse sollten einen Beitrag zum verbesserten Verständnis pandemierelevanter Erreger leisten und durch neue oder verbesserte Therapieansätze einen positiven Effekt auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt erreichen.


Für die vorliegende Fördermaßnahme in der BE READY-Partnerschaft haben sich die Förderorganisationen folgender Länder zusammengeschlossen:

  • Belgien, Fund for Scientific Research-FNRS (F.R.S.-FNRS);
  • Belgien, The Research Foundation – Flanders (FWO);
  • Belgien, Public service of Wallonia (SPW);
  • Dänemark, Innovation Fund Denmark (IFD);
  • Deutschland, Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR);
  • Estland, Estonian Research Council (ETAG);
  • Frankreich, ANRS Emerging infectious diseases (ANRS MIE/INSERM);
  • Griechenland, General Secretariat for Research and Innovation (GSRI);
  • Irland, Taighde Éireann – Research Ireland (Research Ireland);
  • Italien, Italian Ministry of Health (IT MOH);
  • Neuseeland, New Zealand Institute For Public Health and Forensic Science Limited (PHF Science);
  • Niederlande, Netherlands Organisation for Health Research and Development (ZonMw);
  • Norwegen, Research Council of Norway (RCN);
  • Österreich, Austrian Science Fund (FWF);
  • Republik Moldau, National Agency for Research and Development (NARD);
  • Schweden, Swedish Research Council (SRC);
  • Slowakei, Slovak Centre of Scientific and Technical Information (CVTI SR);
  • Spanien, Institute of Health Carlos III (ISCIII);
  • Tschechische Republik, Ministry of Health of Czech Republic (MZCR)/Czech Health Research Council (AZVCR);
  • Türkei, Scientific And Technological Research Council Of Türkiye (TUBITAK);
  • Ungarn, National Research, Development and Innovation Fund (NKFIH).


Diese Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames „Joint Call“-Sekretariat (JCS) koordiniert. Das gemeinsame Sekretariat ist beim DLR Projektträger in Deutschland angesiedelt. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.


Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext (https://beready4pandemics.eu/joint-transnational-calls/) und den zugehörigen Internetseiten der BE READY-Partnerschaft (https://beready4pandemics.eu/) zu entnehmen.

Antragsteller werden über die BE READY-Internetseite über mögliche Aktualisierungen der länderübergreifenden Bekanntmachung informiert.

1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c sowie Artikel 25 c und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

2 Gegenstand der Förderung


Gefördert wird eine begrenzte Anzahl von transnationalen und interdisziplinären Forschungsverbünden, die einen Beitrag zur Pandemievorsorge und -reaktion leisten sollen.


Transnationale, interdisziplinäre und kooperative Projektskizzen müssen auf mindestens eines der folgenden erwarteten Ergebnisse ausgerichtet sein beziehungsweise zu diesen beitragen:

  • Identifizierung neuer pathogenspezifischer molekularer Targets und Mutations-Hotspots (das heißt Entdeckung kritischer Proteine, Enzyme oder Signalmoleküle, die eine zentrale Rolle bei der Infektiosität sowie der Kontagio­sität, dem Überleben und/oder der Resistenz des Pathogens spielen);
  • Verbesserung des Verständnisses der speziesübergreifenden (zoonotischen) Aspekte der Interaktionen zwischen Wirt und Erreger (im Rahmen des One-Health-Ansatzes);
  • Anwendung eines „Pathogen X“-Ansatzes, um übertragbares Wissen zu generieren, das auf andere bedrohliche Viren der gleichen Familie angewendet werden kann;
  • Identifizierung, Entwicklung und Optimierung von (neuen) Strukturen mit optimierter therapeutischer Aktivität und geringer Toxizität, die potenzielle Leitstrukturen sein können (insbesondere für vulnerable Gruppen);
  • Identifizierung und Validierung von Targets unter Anwendung von Datenintegration, Interoperabilität und (ver­besserten) Modellierungsansätzen zur optimierten Harmonisierung und gemeinsamen Nutzung von Daten, um das Potenzial dieser Targets für die anschließende therapeutische Entwicklung nachzuweisen, dies kann auch Antigen-Strukturen für die Impfstoffentwicklung umfassen (das heißt Proof-of-Concept-Studien);
  • Verbesserung der Datenintegration und Modellierung zur Vorhersage des Verhaltens von Krankheitserregern und der Therapiewirksamkeit;
  • Vertiefung des Verständnisses der molekularen und zellulären Mechanismen, die den Interaktionen zwischen (menschlichem) Wirt und Erreger zugrunde liegen, einschließlich der prädisponierenden Faktoren des Wirts, um die künftige Entwicklung von Diagnosen, Therapien und Impfstoffen zu erleichtern;
  • Entwicklung und Verbesserung fortschrittlicher immunologischer Tests, experimenteller Modelle und präklinischer Studien und entsprechender Studiendesigns, die einen Zusammenhang zwischen Wirtsgenetik und Krankheitsverlauf herstellen.


Die Projektskizzen sollten sich ausschließlich auf ein oder mehrere Viren aus den folgenden Familien beziehen. Projektskizzen mit einem systemischen Ansatz für eine Virusfamilie sind ebenfalls möglich:

  • Arenaviridae;
  • Coronaviridae;
  • Filoviridae;
  • Flaviviridae;
  • Hantaviridae;
  • Nairoviridae;
  • Orthomyxoviridae;
  • Paramyxoviridae;
  • Phenuiviridae;
  • Poxviridae;
  • Togaviridae;
  • „Pathogen X“.


Zusätzlich müssen die Projektskizzen die folgenden Aspekte aufweisen:

  • Die Fragestellungen müssen hypothesengeleitet sein und sollten einen starken Schwerpunkt auf eine zuverlässige und präzise Methodik legen;
  • die Zusammensetzung des Konsortiums muss interdisziplinär sein, das heißt es wird erwartet, dass in einem Konsortium Partner mit Fachwissen aus verschiedenen, relevanten Disziplinen zusammenkommen (zum Beispiel Grundlagenforschung/präklinische Forschung, klinische Forschung, Informatik/Bioinformatik, Veterinärmedizin, Public Health, Sozial- und Umweltwissenschaften), um einen breiten, thematisch vielfältigen Forschungsansatz in Bezug auf Pandemievorsorge und -reaktion und Erregerspektrum zu schaffen. Der Mehrwert der gemeinsamen (transnationalen und interdisziplinären) Arbeit an der/den vorgeschlagenen Forschungsfrage(n) muss nachgewiesen werden;
  • die Aspekte Geschlecht, Gender und/oder Diversität müssen berücksichtigt werden.


Darüber hinaus sollten die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:

  • Forschungsfragen, die sich auf bestimmte Bevölkerungsgruppen oder vulnerable Gruppen beziehen, sind ausdrücklich erwünscht;
  • die Einbeziehung hochinnovativer Methoden oder modernster Technologien, um die Entwicklung von Gesundheitsinnovationen voranzutreiben ist erwünscht;
  • die Zusammenarbeit mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird ausdrücklich befürwortet;
  • die Verwendung von bestehenden Kohorten und Datensätzen ist erwünscht.


Nicht gefördert werden:

  • Forschung zu antimikrobiellen Resistenzen (AMR);
  • Forschung ausschließlich zu umwelt- und sozialbedingten Ursachen für das Auftreten und die Ausbreitung von diesen Krankheitserregern (SRIA-Priorität 1.3);
  • Forschung ausschließlich zur Übertragungsdynamik und Epidemiologie dieser Krankheitserreger (SRIA-Priorität 1.4);
  • klinische Studien;
  • Forschung, die mit anderen Fördermaßnahmen im EU-Programm Horizont Europa, EU4Health oder nationaler Förderung überlappt. In der ausführlichen Projektbeschreibung (full proposal) müssen Überlappungen mit ähnlich gelagerten Vorhaben, externen oder internen Forschungsprojekten, aufgeführt werden.

3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser), gegebenenfalls auch mit dem Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft, Selbsthilfegruppen, Patientenorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, zivilgesellschaftliche Akteure, Initiativen, Vereine, Verbände, wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften mit eigener Rechtsperson (zum Beispiel eingetragener Verein), Gebietskörperschaften (für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2


Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

2 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3 - Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


Vorleistungen


Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu Themen der Pandemievorsorge ausgewiesen sein.


Zusammenarbeit


Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert, die aus mindestens drei bei den in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen antragsberechtigten Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern bestehen. Ein Verbund darf maximal aus sechs Forschungsgruppen bestehen, einschließlich der externen Partner. Es darf maximal ein Partner pro Land in einem Verbund enthalten sein, außer die nationalen Vorschriften sehen hier abweichende Regeln für die jeweilige Förderorganisation vor.


Projektpartner können nicht an mehr als zwei Projektskizzen beteiligt sein, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie eingereicht werden.


Die BE READY-Partnerschaft ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Partnerländern mit Hilfe eines Erweiterungsmechanismus zu stärken. Daher darf die Anzahl der Verbundpartner auf sieben erhöht werden, wenn ein Partner aus Estland, der Republik Moldau, der Tschechischen Republik oder Ungarn beteiligt ist oder ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beteiligt ist.


Maximal eine Forschungsgruppe, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.2 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt ist oder dort keine Förderung beantragt, kann an einem Verbundprojekt als externer Partner teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen teilnehmen. Die maximale Anzahl von sechs beziehungsweise sieben Verbundpartnern (siehe Erweiterungsmechanismus) darf in jedem Fall nicht überschritten werden. Das Budget eines nicht-geförderten/externen Partners darf 20 Prozent des gesamten beantragten transnationalen Budgets nicht überschreiten. Ein externer Partner darf den Verbund nicht koordinieren. Sämtliche BE READY-Regeln und Richtlinien müssen von den nicht-geförderten Partnern ebenso befolgt werden wie von antragsberechtigten Partnern.


Darüber hinaus sind die nationalen Vorschriften der beteiligten Förderorganisationen zu beachten. Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektskizzen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen (zum Beispiel die gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Know-how beziehungsweise innovativer Technologien). Projekte, die diese Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.


In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und/oder Praxis einbezogen werden. Dazu können auch Betroffene oder ihre Vertretungen gehören. Von den Partnern eines Verbundes ist ein Koordinator zu benennen. Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt.


Den Verbünden dürfen keine Partner aus Russland, Belarus, den nicht regierungskontrollierten Gebieten der Ukraine oder Unternehmen, die überwiegend in russischem Besitz sind, mit oder ohne Förderung angehören. Diese Angaben sind nicht erschöpfend und sollten im allgemeinen Anhang des 2023 bis 2025 Horizont Europa Förderprogramms auf weitere restriktive Maßnahmen überprüft werden.


Um die Inklusivität und die globale Beteiligung zu erhöhen, Relevanz und Wirkung der Projekte inner- und außerhalb Europas zu erzielen und die zur Verfügung stehenden Mittel bestmöglich auszunutzen, gibt es bei dem transnationalen Förderaufruf folgende Erweiterungsmechanismen:

  • für die Antragsskizzen kann die Anzahl der Partner je nach Zusammensetzung des Verbundes auf sieben erhöht werden (siehe beschriebener Erweiterungsmechanismus oben);
  • im Vollantrag kann ein nicht-geförderter Partner oder ein Partner, der von einer Förderorganisation unterstützt wird, die voraussichtlich ihre bereitgestellten Mittel nicht verausgaben kann, zusätzlich in den Verbund aufgenommen werden. Die Verbundkoordinatoren werden bei der Aufforderung zum Vollantrag über diese Möglichkeit und die relevanten Förderorganisationen informiert. Die Förderorganisationen müssen die Förderwürdigkeit der neu hinzugefügten Partner bestätigen.


Für das geplante Projekt muss ein Koordinator benannt werden, welcher den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten.


Zu den Aufgaben des Koordinators gehört es, im Namen des Verbundes einen wissenschaftlichen Zwischenbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim JCS einzureichen. Zudem muss der Verbundkoordinator im Namen des Verbundes einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim JCS vorlegen. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, zum Beispiel aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner gelten.


Jede nationale Forschungsgruppe des Verbundes wird durch eine nationale Projektleiterin beziehnungsweise einen nationalen Projektleiter vertreten. Die Projektleitung dient als Kontaktperson für die nationale Förderorganisation.


Veröffentlichungen aus den geförderten Vorhaben sollen die Förderung durch die BE READY-Partnerschaft erwähnen. Von den Verbundkoordinatoren wird erwartet, dass sie an Workshops oder anderen mit dieser Bekanntmachung in Verbindung stehenden Maßnahmen teilnehmen.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung, die auch den Schutz geistigen Eigentums und die Verwertungsrechte zwischen allen Projektpartnern regelt. Diese soll möglichst vor Förderbeginn, jedoch spätestens bis zwölf Monate danach abgeschlossen sein. Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung, zusammen mit den jeweiligen einschlägigen Informationen, den jeweiligen nationalen Förderorganisationen zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus muss in einigen Ländern die Kooperationsvereinbarung bereits vor dem Beginn des Forschungsprojektes abgeschlossen sein. Erläuterungen dazu finden sich in Annex A der internationalen Bekanntmachung.


Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4


Wissenschaftliche Standards


Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.


Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.


Qualität der angewendeten Methoden


Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.


Berücksichtigung von Diversität


Die Vorhaben müssen die Diversität der Zielgruppen (zum Beispiel Gender, Alter, kultureller Hintergrund) berücksichtigen. Es ist darzulegen, wie diese in den Vorhaben angemessen adressiert wird. Falls Aspekte der Diversität für ein Vorhaben als nicht relevant erachtet werden, ist dies zu begründen.


Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten


Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von Infektionen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projektes adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.


Für die geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern sind entsprechende Ausgaben/Kosten zur Beteiligung zuwendungsfähig.


Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundaus­stattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.


Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben beziehungsweise Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind zuwendungsfähig.


Die Projekte des deutschen Verbundpartners können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren mit höchstens 300 000 Euro pro Verbund (inklusive gegebenenfalls Projektpauschale oder Overhead) gefördert werden.


Daneben sind unter anderem Ausgaben/Kosten für die folgenden Punkte zuwendungsfähig:

  • Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen;
  • Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung durch andere Wissenschaftler während der Laufzeit der Förderung (Open Data);
  • Infrastruktur- und Personalkosten während der Laufzeit der Förderung für die kontrollierte Herausgabe der Daten sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen.


Zusätzlich anfallende Mittel zum Beispiel für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Postdocs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.


Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Zuarbeit mit einer in- oder ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn 


Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257 


Ansprechpersonen sind


Frau Dr. Theresa Köbe
Frau Dr. Friederike Maaßen
Frau Dr. Luise Richter 


Telefon: 0228 3821-2712
E-Mail: beready@dlr.de


Internet: www.gesundheitsforschung-BMFTR.de 


Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen nach der Begutachtung ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.


7.2 Dreistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt. Zuerst wird ein zweistufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die deutschen Projektpartner der ausgewählten transnationalen Verbünde werden dann in einer dritten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert. Sowohl für die Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Verbundes zu erstellen. Dieses wird von dem Verbundkoordinator elektronisch unter https://ptoutline.eu/app/beready eingereicht. Einzelheiten zur Einreichung der Projektskizzen sind in den Vorlagen für das Pre-Proposal („pre-proposal template“, https://beready4pandemics.eu/joint-transnational-calls/) beschrieben. Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe englischer Bekanntmachungstext).


Bitte beachten Sie, dass das gesamte eingereichte Verbundprojekt ohne weitere Prüfung abgelehnt werden kann, wenn ein Partner bei einem beliebigen Schritt des Verfahrens von einer der Förderorganisationen als nicht förderfähig eingestuft wird.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem JCS, das beim DLR Projektträger angesiedelt ist,


bis spätestens 13. April 2026, 13 Uhr (MESZ)


zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.


Für Verbundprojekte ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizze ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der BE READY-Internetseite erhältlich: https://beready4pandemics.eu/joint-transnational-calls/


Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.


Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://ptoutline.eu/app/beready.


Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.


Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels elektronischer Signatur die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.


Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend dem englischen Bekanntmachungstext beziehungsweise den Leitlinien für Antragsteller werden die eingegangenen Projektskizzen unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:


Exzellenz

  • Bedeutung der Forschungsfrage und Angemessenheit für den Gegenstand der Förderung und die Vision der BE READY-Partnerschaft;
  • Qualität des interdisziplinären Forschungsansatzes und der Methodik;
  • Qualität des experimentellen Designs und der Datenanalyse;
  • Potenzial des vorgeschlagenen Forschungsprojektes, das Forschungsfeld voranzubringen, Aktualität und Inno­vationsgehalt des Forschungskonzepts bzw.der -hypothesen sowie Klarheit der Zielsetzung;
  • Plausibilität und Klarheit des vorgeschlagenen Forschungsansatzes und der Methodik;
  • erwartete Fortschritte, die über den aktuellen Wissensstand („state-of-the-art“) hinausgehen;
  • Kompetenz und wissenschaftliche Erfahrung der Verbundpartner (bisherige Arbeiten im Fachgebiet, spezifische technische Expertise), internationale Wettbewerbsfähigkeit der Partner in ihren jeweiligen Disziplinen sowie deren frühere Leistungen und Fachkenntnisse.


Auswirkung der Ergebnisse/Impact

  • Beitrag des Antrags zur Erreichung der Ziele der Bekanntmachung;
  • erwarteter Nutzen der Ergebnisse für klinische und/oder andere gesundheitsbezogene Anwendungen (kurz-, mittel- und langfristig);
  • Beitrag der erwarteten Ergebnisse zur Verbesserung der Pandemievorsorge und -reaktion;
  • Bewertung des translationalen Nutzens und der gesellschaftlichen Relevanz;
  • Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit: gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Datenmodelle, Daten­banken usw.), Harmonisierung von Daten, gemeinsame Nutzung von Fachwissen.


Qualität und Effizienz der Umsetzung

  • Durchführbarkeit des Arbeitsplans, einschließlich der Angemessenheit der Aufgabenverteilung (unter Berücksichtigung der erforderlichen Expertise), der Koordination des Verbundes, der Integration von Aufgaben und Aktivitäten in den Gesamtplan, der Ressourcen, des Zeitrahmens und der damit verbundenen Risikoanalyse;
  • Qualität und Mehrwert der transnationalen (geographisch ausgewogenen) und interdisziplinären Zusammenarbeit im Verbund;
  • Qualität der geplanten Open Science-Maßnahmen, des Daten- und IP-Managements sowie (falls relevant) der Freedom-to-operate-Strategie (nur im Vollantrag);
  • Angemessenheit der Management- und Governance-Strukturen sowie -Verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement entsprechend der Grundsätze der verantwortungsvollen Forschung und Innovation (Responsible Research and Innovation, RRI) und ethischer Aspekte (nur im Vollantrag);
  • Verwertungspotenzial (einschließlich einer Strategie zur Identifikation und Überwindung möglicher Hindernisse) und Relevanz der Ergebnisse über das laufende Projekt hinaus (langfristige Strategie) (nur im Vollantrag);
  • Angemessenheit des beantragten Budgets, angemessene Verteilung der Ressourcen im Verhältnis zu den Projektaktivitäten, Verantwortlichkeiten der Partner und Zeitplan (nur im Vollantrag);
  • Verwertungsstrategie, die eine breite Zugänglichkeit, einen Nutzen und eine verantwortungsvolle Kommunikation gewährleistet.


Projektskizzen, die für das Thema und die Ziele der Bekanntmachung nicht relevant sind, werden unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Qualität nicht gefördert. Für die drei Hauptkriterien werden Bewertungspunkte vergeben. Jedes Kriterium wird mit bis zu fünf Punkten bewertet. Eine Projektskizze kann nur gefördert werden, wenn jedes der drei Kriterien mit mindestens drei Punkten bewertet wurde und die Gesamtpunktzahl mindestens zehn beträgt. Weiterführende Informationen zur Begutachtung der Projektskizzen sind dem englischsprachigen Bekannt­machungstext und den zugehörigen Internetseiten der BE READY-Partnerschaft (https://beready4pandemics.eu/joint-transnational-calls/) zu entnehmen.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage und Auswahl von ausführlichen Projektbeschreibungen


Eine ausführliche Projektbeschreibung (full proposal) ist nur nach Aufforderung von dem vorgesehenen Verbund­koordinator auf elektronischem Wege


bis spätestens 20. August 2026, 13 Uhr (MEZ)


einzureichen (zweite Verfahrensstufe).


Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://ptoutline.eu/app/beready.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, ausführliche Projektbeschreibungen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die ausführliche Projektbeschreibung ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen, das den Koordinatoren erfolgreicher Pre-Proposals zugänglich gemacht wird.


Ausführliche Projektbeschreibungen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.


Die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der ausführlichen Projektbeschreibung gemachten Angaben muss von allen Projektpartnern bestätigt werden.


Im Portal ist die ausführliche Projektbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene ausführliche Projektbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.


Die ausführlichen Projektbeschreibungen werden von Mitgliedern des Gutachtergremiums nach den gleichen Kriterien wie die Projektskizzen (vergleiche Nummer 7.2.1) bewertet.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte ausführliche Projektbeschreibung und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen und ausführlichen Projektbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die ausführliche Projektbeschreibung ergänzende, Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan und ausführliche deutschsprachige Vorhabenbeschreibung;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierte vorhabenbezogene Ressourcen- und Meilensteinplanung.


Eventuelle Auflagen aus der zweiten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung möglicher Auflagen der zweiten Stufe.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Mai 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Mai 2033 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 21. Januar 2026

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag


Dr. H. Gädeke

Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens;
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
  3. Standort des Vorhabens;
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8.


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
  • die in Artikel 25c AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ix AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förder­quoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzu­ordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
    um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      1. zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      2. zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensver­breitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
    3. der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
    4. das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt;
  3. um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
  4. um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    1. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
    2. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfe­empfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
    3. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
      2. der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.


Artikel 25c AGVO – Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeits­studien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.


Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.


Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder die Durchführbarkeitsstudie nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten.


Die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa bereitgestellten Mittel decken mindestens 30 Prozent der gesamten beihilfefähigen Kosten einer Forschungs- und Innovationsmaßnahme oder einer Inno­vationsmaßnahme im Sinne des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa.


Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU


Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.


Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 Prozent und bei KMU höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.