23.01.2026

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Aufklärung ungelöster Fälle bei seltenen genetischen und nicht-genetischen Erkrankungen im Rahmen der europäischen Partnerschaft ERDERA

vom 23.01.2026 - Abgabetermin: 12.02.2026, 14:00 (CET)

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Es gibt mindestens 7 000 verschiedene seltene Erkrankungen. Obwohl sie einzeln betrachtet selten sind, betreffen sie insgesamt mindestens 26 bis 30 Millionen Menschen in Europa. Sie stellen ein großes Problem im Gesundheitswesen dar: Viele dieser Krankheiten treten früh oder sehr früh auf und führen oft zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung. Der Weg bis zu einer Diagnose dauert im Durchschnitt etwa vier bis sechs Jahre. Viele dieser Erkrankungen haben einen chronischen Verlauf mit erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme und die Menschen, die mit diesen Erkrankungen leben.


Die Forschung zu seltenen Erkrankungen wird jedoch durch einen Mangel an Ressourcen auf mehreren Ebenen behindert:

  1. Es gibt nur wenige Wissenschaftler, die sich mit einer bestimmten Krankheit befassen,
  2. es gibt nur wenige Patientinnen und Patienten für jede Erkrankung und diese sind räumlich weit verteilt, was die Zusammenführung in aussagekräftigen Kohortenstudien erschwert,
  3. bestehende Datenbanken und Proben von menschlichen Gewebesammlungen sind in der Regel lokal, klein und nicht zugänglich oder wenig standardisiert und
  4. die komplexen klinischen Phänotypen und Symptome dieser Krankheiten erfordern eine interdisziplinäre Zusammenarbeit, um die Forschungs- und Behandlungsergebnisse zu verbessern.


Die besonderen Merkmale seltener Erkrankungen machen sie zu einem eigenständigen Forschungsgebiet mit außergewöhnlichem Potenzial für einen Mehrwert durch europäische und internationale Zusammenarbeit. Sie sind ein Paradebeispiel für einen Forschungsbereich, der Zusammenarbeit und Koordination auf transnationaler Ebene erfordert.


In diesem Zusammenhang wurde die Europäische Allianz für die Erforschung seltener Erkrankungen (ERDERA) gegründet, um die Koordinierung der Forschungsanstrengungen im Bereich seltener Erkrankungen in europäischen, assoziierten und außereuropäischen Ländern weiter zu verbessern und zu den Zielen des Internationalen Konsortiums für die Erforschung seltener Krankheiten (IRDiRC) beizutragen. Diese Maßnahmen sind eine Fortsetzung der sechs gemeinsamen transnationalen Bekanntmachungen für Forschungsprojekte zu seltenen Erkrankungen, die zuvor vom European Joint Programme on Rare Diseases (EJP RD) seit 2019 und von ERDERA seit 2024 veröffentlicht wurden.


Die genaue Diagnose von seltenen Erkrankungen stellt eine große Herausforderung dar, da etwa 50 Prozent der Personen, bei denen der Verdacht auf eine seltene genetische Erkrankung besteht, mit dem gegenwärtigen Standard klinisch-genetischer Versorgung nicht oder falsch diagnostiziert werden. Darüber hinaus sind seltene Erkrankungen nicht-genetischen Ursprungs – die schätzungsweise etwa zehn Prozent aller Fälle ausmachen – nach wie vor ein wenig erforschter Bereich. Im Durchschnitt dauert es etwa fünf Jahre, bis eine genaue Diagnose für Menschen mit einer seltenen Erkrankung gestellt werden kann. Angesichts der Komplexität dieser Erkrankungen sind vielfältige und sich ergänzende diagnostische Ansätze erforderlich. Diese ungedeckten Bedarfe und komplexen Herausforderungen bilden die Grundlage für die Ziele dieser Ausschreibung.

1.1 Förderziel


Ziel der vorliegenden, von der Europäischen Union (EU) kofinanzierten Fördermaßnahme ist, durch interdisziplinäre Verbundforschung die Aufklärung ungelöster Fälle bei seltenen genetischen und nicht-genetischen Erkrankungen voranzutreiben.


Die Ziele der Förderrichtlinie sind erreicht, wenn

  1. ursächliche Varianten bei Patientinnen und Patienten identifiziert werden, bei denen nach vorherigen genetischen oder genomischen Tests keine molekulare Diagnose gestellt werden konnte, oder
  2. diagnostische Aufklärung für Erkrankungen mit unbekannter oder gemischter Pathogenese erzielt wird und
  3. die aktive Einbindung von Betroffenen in mindestens der Hälfte der geförderten Verbünde umgesetzt wurde,
  4. jeder geförderte Verbund mindestens eine Publikation mit mindestens zwei Partnern des Verbundes aus verschiedenen Ländern des Verbundes veröffentlicht,
  5. neue Werkzeuge und Methoden zur Diagnostik bislang ungeklärter Fälle seltener genetischer oder nicht-genetischer Erkrankungen entwickelt werden und
  6. eine transnationale und multidisziplinäre Zusammenarbeit oder sektorübergreifende Vernetzung von Akteuren stattfindet.


Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-BMFTR.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf und der ERDERA Strategic Research and Innovation-Agenda: https://erdera.org/wp-content/uploads/2025/09/ERDERA_SRIA_Final-version_2024.12.09-1.pdf

1.2 Zuwendungszweck


Zweck dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von exzellenten transnationalen Forschungsverbünden, die durch die Zusammenarbeit von verschiedenen Disziplinen die Aufklärung ungelöster Fälle bei seltenen genetischen und nicht-genetischen Erkrankungen deutlich voranbringen.


Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland und in den benannten Partner-/Zielländern oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.


Die unten aufgeführten Förderorganisationen geben gemeinsam die transnationale Bekanntmachung 2026 heraus. Der englischsprachige Bekanntmachungstext und die „Guidelines for Applicants“ können unter https://erdera.org/ eingesehen werden. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten.


Für die Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien beziehungsweise die Richtlinien der jeweiligen Förderorganisationen (siehe auch Annex 2 des englischsprachigen Bekanntmachungstextes und „Guidelines for Applicants“).


Der JTC 2026 wird von der EU kofinanziert und zentral durch ein gemeinsames „Joint Call“-Sekretariat (JCS) koordiniert.


Mehrere nationale und regionale Förderorganisationen werden sich an der gemeinsamen transnationalen Bekanntmachung 2026 von ERDERA beteiligen. Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht. Folgende Organisationen beteiligen sich an dieser Bekanntmachung:

  • das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), Deutschland;
  • der Austrian Science Fund (FWF), Österreich;
  • die Research Foundation Flanders (FWO), Flandern, Belgien;
  • der Fund for Scientific Research – FNRS (F.R.S.-FNRS), Belgien;
  • der Public Service of Wallonia (SPW), Wallonien, Belgien;
  • der Bulgarian National Science Fund (BNSF), Bulgarien;
  • die Canadian Institutes of Health Research – Institute of Genetics (CIHR-IG), Kanada;
  • die Research and Innovation Foundation (RIF), Zypern;
  • das Ministry of Health (MZCR)/Czech Health Research Council (AZVCR), Tschechien;
  • der Innovation Fund Denmark (IFD), Dänemark;
  • das Estonian Research Council (ETAG), Estland;
  • die French National Research Agency (ANR), Frankreich;
  • die Foundation For Rare Diseases (FFRD), Frankreich;
  • das National Research, Development and Innovation Office (NKFIH), Ungarn;
  • das Health Research Board, (HRB), Irland;
  • das Chief Scientist Office of the Ministry of Health (CSO/MOH), Israel;
  • das Italian Ministry of Health (MoH), Italien;
  • die Fondazione Telethon, Italien;
  • die Tuscany Region (RT/TuscReg), Toskana, Italien;
  • der Latvian Council of Science (LZP), Lettland;
  • das Research Council of Lithuania (RCL), Litauen;
  • der National Research Fund (FNR), Luxemburg;
  • das Research Council of Norway (RCN), Norwegen;
  • das National Centre for Research and Development (NCBiR), Polen;
  • die Foundation for Science and Technology (FCT), Portugal;
  • die Slovak Academy of Sciences (SAS), Slowakei;
  • das Slovak Centre of Scientific and Technical Information (SCSTI), Slowakei;
  • das National Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien;
  • das Swedisch Research Council, Schweden;
  • die Netherlands Organsation for Health Research and Development (ZonMw), Niederlande;
  • das Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK), Türkei;
  • die Research and Innovation Foundation (RIF), Zypern.


In diesem Jahr arbeitet ERDERA mit der Förderagentur Xjenza Malta zusammen. Im Rahmen ihres A2P-Programms können Forscher mit Sitz in Malta als Kooperationspartner an der ERDERA-Bekanntmachung teilnehmen und bis zu 300 000 Euro für ihre Beteiligung an einem erfolgreich geförderten Projekt erhalten, sofern auch der nationale Antrag erfolgreich ist. Weitere Informationen finden sich unter: https://xjenzamalta.mt/2025/03/24/access2-partnerships-a2p-scheme-2025/

1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c, Artikel 25 c und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden soll eine begrenzte Anzahl von transnationalen und interdisziplinären Forschungsverbünden. Die Forschungsverbünde sollen zum einen nicht diagnostizierte seltene genetische Erkrankungen aufklären, zum anderen die Diagnostik komplexer, multifaktorieller seltener nicht-genetisch bedingter Erkrankungen vorantreiben, indem ursächliche Varianten bei Patientinnen und Patienten identifiziert werden, bei denen nach vorherigen genetischen oder genomischen Tests keine molekulare Diagnose gestellt werden konnte. Damit soll eine diagnostische Aufklärung für Erkrankungen mit unbekannter oder gemischter Pathogenese erreicht werden.


Als selten gilt eine Krankheit gemäß der europäischen Definition, das heißt eine Krankheit, von der nicht mehr als fünf von 10 000 Personen in der Europäischen Gemeinschaft, den assoziierten Staaten der EU und Kanada betroffen sind.


Die Forschungsverbünde können die folgenden Schwerpunktthemen zur Verbesserung der Diagnostik seltener Erkrankungen bearbeiten:

  • funktionelle Validierung zur Klassifizierung von Varianten mit unklarer Bedeutung (VUS), zur Erhöhung der Diversität der Datengrundlagen für die funktionelle Genomforschung oder Validierung von VUS-Kandidaten zur Verbesserung der Diagnostik-Ergebnisse für ein breiteres Spektrum von Patientinnen und Patienten unter Verwendung von In-silico-, In-vitro- oder Tiermodellsystemen (zum Beispiel CRISPR-modifizierte Zellen, iPSCs, Organoide usw.);
  • Einsatz von Multi-Omics-Verfahren (zum Beispiel Transkriptomik, Epigenomik usw.) oder Integration von Daten aus verschiedenen Multi-Omics-Analysen zur Aufklärung mehrdeutiger oder komplexer Varianten;
  • Entwicklung und/oder Anwendung neuer Werkzeuge und Methoden, die noch nicht in der klinischen Praxis validiert sind, aus der Biostatistik, fortgeschrittenen Bioinformatik und mathematische Ansätze (zum Beispiel Prädiktoren für Varianteneffekte, auf künstlicher Intelligenz (KI) basierende Annotationsplattformen usw.);
  • Einsatz systembiologischer Ansätze zur Modellierung von Krankheitsmechanismen;
  • Integration von klinischen, umweltbezogenen, lebensstilbezogenen und sensorbasierten Daten in die Diagnostik;
  • Entwicklung von knowledge graphs und disease maps zur Verknüpfung von phänotypischen und krankheitsmechanistischen Erkenntnissen;
  • Einsatz fortschrittlicher KI- und Modellierungswerkzeuge (Graph ML, probabilistische Kausalmodelle) zur Datenanalyse.


Nicht gefördert werden:

  • präklinische Studien zur Therapieentwicklung, die unter das Thema der ERDERA JTC 2025-Bekanntmachung fallen;
  • interventionelle klinische Studien zum Nachweis der Wirksamkeit von Medikamenten/Behandlungen/chirurgischen Eingriffen/medizinischen Verfahren. Dazu gehören Studien zum Vergleich der Wirksamkeit, zum Beispiel zweier chirurgischer Techniken oder Therapien, sowie Projekte, deren Hauptziel die Durchführung einer klinischen Phase-IV-Pharmakovigilanzstudie ist;
  • Projekte, die sich ausschließlich auf seltene neurodegenerative Erkrankungen konzentrieren, die in den Fokus der Brain Health Partnership fallen. Dies sind: Alzheimer-Krankheit und andere Demenzerkrankungen. Parkinson-Krankheit und damit zusammenhängende Erkrankungen; Prionenerkrankungen; Erkrankungen der Motoneuronen; Chorea Huntington; spinale Muskelatrophie und dominante Formen der spinozerebellären Ataxie. Demenzerkrankungen beziehungsweise neurodegenerative Erkrankungen im Kindesalter sind jedoch förderfähig;
  • seltene Infektionskrankheiten, seltene Krebsarten und seltene unerwünschte Arzneimittelwirkungen bei der Behandlung von häufigen Krankheiten. Seltene Krankheiten mit einer Prädisposition für Krebs sind förderfähig. Erkrankungen mit angeborenen Immundefekten/genetischer Veranlagung für seltene Infektionserkrankungen sind förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (wie zum Beispiel Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken), gegebenenfalls auch mit dem Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft, Patientenorganisationen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und Patientenorganisationen), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2


Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

2 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3 - Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


Vorleistungen


Die Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten auf dem Gebiet der seltenen Erkrankungen ausgewiesen sein. Von den transnationalen kooperativen Forschungsprojekten wird ein großer Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt beziehungsweise zur Diagnose/Krankenversorgung im Bereich der seltenen Krankheiten erwartet.


Zusammenarbeit


Es werden nur transnationale Verbünde gefördert. In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Die Ein­beziehung von Firmen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen wird befürwortet, wenn diese zu einem beschleunigten Transfer der Ergebnisse beitragen können.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4


Kontaktpersonen für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiter der jeweiligen Teilprojekte.


Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens vier einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese vier Gruppen müssen bei den in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese vier Gruppen aus vier unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf grundsätzlich maximal aus sechs Forschungsgruppen bestehen. Zur Gewährleistung eines Gleichgewichts bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit dürfen sich maximal zwei Verbundpartner aus dem gleichen Land in einem solchen Verbund beteiligen. Darüber hinaus können weitere nationale/regionale Beschränkungen gelten (siehe Leitfaden). Patientenpartner, unabhängig davon, ob sie eine Förderung beantragen oder nicht, werden nicht zur Gesamtzahl hinzugerechnet.


Die Anzahl der Verbundpartner darf auf bis zu acht erhöht werden, wenn ein oder zwei Partner aus einem üblicherweise bei der Förderung unterrepräsentierten Land (Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Türkei) beteiligt sind. Eine Erhöhung auf bis zu acht Partner ist ebenfalls zulässig, wenn ein oder zwei Nachwuchswissenschaftler als Partner eingebunden werden.


Um als Partner eines Verbundes zu gelten, muss dieser substanziell zur Bearbeitung mindestens eines Arbeitspaketes beitragen. Wenn die einzige Rolle einer Gruppe die Bereitstellung von Patientendaten und/oder -proben für die Studie darstellt, wird sie nicht als Partner des Verbundes gezählt, sondern kann gegebenenfalls im Rahmen eines Unterauftrags eingebunden werden.


Andere Forschungsgruppen können als Kollaborationspartner an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Kollaborationspartner können nicht hauptverantwortlich Arbeits­pakete leiten und ihr Beitrag zum Verbund muss beschrieben werden. Da sie im Rahmen dieser Richtlinie keine Mittel erhalten, werden sie nicht auf die Obergrenze von acht Partnern angerechnet, die Forschungsförderung beantragen (es gibt auch keine Begrenzung der Anzahl der Kollaborationspartner pro Land, solange ihre Teilnahme gerechtfertigt ist). Kollaborationspartner müssen in der Phase der ausführlichen Projektbeschreibung eine Absichtserklärung zur geplanten Teilnahme und einen Lebenslauf für den Antrag vorlegen.


Gegebenenfalls ist die Einbindung von Unterauftragnehmern erforderlich, sofern dies nach nationalen Regularien möglich ist. Diese nehmen dann nur begrenzte Arbeiten wahr, deren Beitrag zum Verbund ebenfalls beschrieben werden muss. Diese werden nicht auf die Obergrenze von acht Partnern angerechnet, die Forschungsförderung beantragen (es gibt auch keine Begrenzung der Anzahl der Unterauftragnehmer pro Land, solange ihre Teilnahme gerechtfertigt und nach den nationalen Regularien möglich ist).


Für das geplante Projekt muss ein Koordinator benannt werden, der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von jährlichen Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Der Arbeitsaufwand für diese Aufgaben sollte bei der Planung des Budgets des Koordinators berücksichtigt werden. Die Einrichtung, bei der die Projektkoordination liegt, muss bei einer der in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Ansprechpartner für die nationalen Förderorganisationen sind die Projektleiter der jeweiligen Teilprojekte.


Von Beginn der Ausarbeitung ihrer Anträge an wird von den Konsortien erwartet, dass sie Patientenpartner, das heißt Patientenvertreter (Patientinnen und Patienten/Pflegekräfte/Familienangehörige) aus einer Patientenorganisation (PAOs) oder, falls keine Patientenorganisation vorhanden ist, aus einer anderen organisierten Gruppe, einbeziehen und aktiv einbinden. Informationen darüber, wo Sie Patientenpartner und PAOs finden, die bereit sind, sich an der Forschung zu beteiligen, finden sich hier:


Weitere Hinweise für die spezifische Einbeziehung von Patientenpartnern, die sich für nicht diagnostizierte Menschen mit einer seltenen Erkrankung einsetzen, finden sich in den Leitlinien.


Die Konsortien sollten die Rolle und die Verantwortlichkeiten der Patientenpartner, ihre Arbeitsweise sowie deren Einbeziehung in den verschiedenen Ebenen und Phasen der Forschung klar beschreiben und die zugewiesenen Ressourcen in einem Plan zur Patientenbeteiligung begründen. Es wird erwartet, dass Patientenpartner in Beratungs-/Lenkungs-/Leitungsgremien mitwirken. Es wird erwartet, dass Patientenpartner gegebenenfalls während des gesamten Forschungszyklus einbezogen werden und zu folgenden Themen beraten: Identifizierung und Priorisierung der Forschungsfrage, Planung, Konzeption, Durchführung, Analyse, Überwachung und Steuerung sowie Ergebnis­verbreitung.


Weitere Informationen zu patientenzentrierten Forschungsprojekten und Strategien zur Einbindung von Patientenpartnern in Ihr Forschungsprojekt finden sich hier:


Die Finanzierung von PAOs ist über den zentralen Finanzierungsmechanismus möglich. Dieser Finanzierungsmechanismus wird von ZonMw mit Mitteln der Europäischen Kommission im Auftrag des ERDERA-Konsortiums verwaltet. Das Budget pro Projekt ist auf insgesamt 25 000 Euro über drei Jahre begrenzt, unabhängig von der Anzahl der an einem Projekt beteiligten PAOs. Weitere Hinweise und Teilnahmebedingungen finden sich in den Leitlinien.


Alternativ können Patientenpartner auch über nationale oder regionale Förderprogramme oder über Unteraufträge teilnehmen, abhängig von den Regeln der nationalen oder regionalen Förderprogramme und den vorgesehenen Aufgaben. Jede Beschreibung der Förderung der Patientenbeteiligung sollte mit den Aufgaben und Rollen der Patientenorganisation im Einklang stehen.


Forschungskonsortien werden nachdrücklich dazu ermutigt, Nachwuchswissenschaftler als vollwertige Forschungspartner einzubeziehen. Nachwuchswissenschaftler müssen Unabhängigkeit und wissenschaftliche Exzellenz nachweisen, sie sollten im Antrag eindeutig benannt werden und diese Informationen in ihrem Lebenslauf angeben. Es ist zu beachten, dass die nationalen/regionalen Definitionen für Nachwuchswissenschaftler unterschiedlich sein können. Eine Definition von Nachwuchswissenschaftlern und die Bedingungen für ihre Förderfähigkeit finden sich in den Leitlinien für Antragsteller oder in den nationalen/regionalen Förderbedingungen.


Bei der Antragstellung sollen die folgenden zusätzlichen Punkte berücksichtigt werden:

  • Die Anträge sollten geschlechtsspezifische Aspekte, unterrepräsentierte Bevölkerungsgruppen oder unterrepräsentierte Patientengruppen sowie soziale Komponenten, zum Beispiel unterschiedliche wirtschaftliche und bildungsbezogene Hintergründe, berücksichtigen.
  • Der Verbund sollte mindestens einen Patientenpartner miteinbeziehen, das heißt einen Patientenvertreter einer Patientenorganisation oder einer anderen organisierten Gruppe, wenn keine Patientenorganisation existiert. Die Anträge müssen den Plan für die Einbeziehung von Patientenpartnern klar beschreiben und den Ansatz für deren Finanzierung im Rahmen des vorgeschlagenen Budgets ausdrücklich darlegen. Der Plan für die Einbeziehung sollte klar beschreiben, wie Patientenpartner ihr Fachwissen während des gesamten Forschungszyklus einbringen werden, von der Identifizierung und Priorisierung der Forschungsfrage über die Planung, Konzeption, Durchführung, Analyse, Überwachung und Steuerung bis hin zur Ergebnisverbreitung. Gegebenenfalls sollte auch angegeben werden, wie sich die Einbeziehung der Patientenpartner auf den Forschungsantrag ausgewirkt hat oder auf die Durchführung der Forschung auswirken wird und wie über diese Einbeziehung berichtet wird. Die spezifischen Informationen zur Finanzierung von Patientenorganisationen sind in den Leitlinien weiter beschrieben.
  • Geeignete bioinformatische und statistische Methoden sollten, sofern sie sinnvoll und gerechtfertigt sind, einen integralen Bestandteil des Antrags bilden. Das zuständige Personal sollte klar benannt werden und entweder ein förderfähiger Partner des Verbundes, Teil der Forschungsgruppe eines förderfähigen Partners oder als direkter Auftragnehmer eines förderfähigen Partners beteiligt sein. Es kann sich nicht um externe Kollaborationspartner handeln, die mit eigenen Mitteln teilnehmen. Ihre Verantwortlichkeiten müssen klar beschrieben werden und mit den beantragten Ressourcen übereinstimmen. Darüber hinaus muss ein Lebenslauf vorgelegt werden.
  • Für das Projekt generierte oder neu erhobene Daten müssen gemäß den FAIR-Leitprinzipien (Findable, Accessible, Interoperable and Reusable) für die Wiederverwendung bereitgestellt werden. Durch die Anwendung der FAIR-Datenverwaltungsdienste von ERDERA wird dem ERDERA-Datenhub (https://erdera.org/data-hub/) eine neue Datenressource hinzugefügt. Der Datenhub und die zugehörige virtuelle Plattform (VP; https://erdera.org/erdera-virtual-platform/) sind gemeinsame Errungenschaften der ERDERA-Partnerschaft, die automatisierte Anwendungen über mehrere Daten- und Wissensquellen hinweg ermöglichen. Dies sollte durch Beiträge zu den bereits mit dem ERDERA-Datenhub oder der VP verbundenen Datenressourcen oder durch die Nutzung anderer (lokaler oder externer) Ressourcen erreicht werden, die die Daten FAIR und vernetzt machen. Weitere Hinweise dazu finden sich in dem englischsprachigen Bekanntmachungstext unter https://erdera.org/.
  • Die genomischen und anderen Omics-Daten von Teilnehmern und verwandten Familienmitgliedern, die im Rahmen der geförderten Projekte generiert wurden, sollten spätestens ein Jahr nach ihrer Generierung an den ERDERA Diagnostic Research Workstream (https://erdera.org/clinical-research/erdera-diagnostics/) weitergegeben werden, wenn der Indexfall genetisch weiterhin nicht diagnostiziert ist.
    Geförderte Projekte werden dazu ermutigt, auch zuvor generierte relevante Omics-Daten weiterzugeben. In allen Fällen müssen auch phänotypische Daten und minimale experimentelle Metadaten weitergegeben werden. Weitere Hinweise dazu finden sich in dem englischsprachigen Bekanntmachungstext unter https://erdera.org/.
  • Generative KI-Ansätze (Gen-KI) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Anwendung eindeutig gerechtfertigt und ethisch vertretbar ist und nachweislich Vorteile gegenüber herkömmlichen Methoden bietet. Projekte, die Gen-KI vorschlagen, müssen die vollständige Einhaltung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und ethischen Rahmenbedingungen gewährleisten, einschließlich des KI-Gesetzes, der Datenschutz-Grundverordnung und der JTC 2026-Leitlinien. Besondere Aufmerksamkeit muss der Transparenz, Erklärbarkeit, Rechenschaftspflicht und Minderung algorithmischer Verzerrungen gewidmet werden, insbesondere in klinischen oder diagnostischen Kontexten. Alle KI-basierten Methoden müssen robust und validiert sein und einer angemessenen Aufsicht unterliegen. Der Datenschutz und die Privatsphäre der Teilnehmer müssen in allen Phasen gewährleistet sein. Bei der Verwendung externer KI-Tools (zum Beispiel Chatbots oder Online-Plattformen) darf die Datenübertragung nur über sichere und konforme Kanäle erfolgen (zum Beispiel API-basierter Zugriff ohne Offenlegung personenbezogener Daten).


Wissenschaftliche Standards


Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.


Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.


Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.


Qualität der angewendeten Methoden


Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.


Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten


Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von seltenen Erkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel, sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.


Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.


Für die geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern sind entsprechende Ausgaben/Kosten zur Beteiligung zuwendungsfähig.


Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.


Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben beziehungsweise Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind zuwendungsfähig.


Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderricht­linien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn 

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257 

Frau Dr. Michaela Fersch
Frau Dr. Katarzyna Saedler
Herr Dr. Ralph Schuster 

Telefon: 0228 3821-2453
E-Mail: SelteneErkrankungen@dlr.de

Internet: www.gesundheitsforschung-BMFTR.de 


Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Bitte beachten Sie die Anforderungen zur Vorlage und Auswahl von Projektskizzen in Nummer 7.2.1. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen nach der Begutachtung ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


7.2 Dreistufiges Verfahren


Das Förderverfahren ist dreistufig angelegt. Zuerst wird ein zweistufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die deutschen Projektpartner der ausgewählten transnationalen Konsortien werden dann in einer dritten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert. Sowohl für die Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Verbundes zu erstellen. Dieses wird von dem Projektkoordinator elektronisch unter https://funding.erdera.org/ eingereicht. Einzelheiten zur Einreichung der Projektskizzen sind in den Leitlinien für Antragsteller („guidelines for applicants“, https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/leitfaden/Guidelines_JTC2026.pdf) beschrieben. Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe englischer Bekanntmachungstext).


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem ERDERA JTC 2026-Sekretariat, das bei der ANR angesiedelt ist,


bis spätestens 12. Februar 2026, 14 Uhr (CET),
 

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.


Für Verbundprojekte ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizze ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der ERDERA-Internetseite erhältlich: https://erdera.org/


Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.


Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal: https://funding.erdera.org/


Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.


Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend des englischen Bekanntmachungstextes beziehungsweise der Leitlinien für Antragsteller werden die eingegangenen Projektskizzen unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:


Exzellenz

  • Klarheit und Angemessenheit der Ziele;
  • Plausibilität der vorgeschlagenen Vorgehensweise und Methodik;
  • Solidität des Konzepts;
  • Innovationspotenzial: Entwicklung und Anwendung neuer Technologien oder neuer Verwendungszwecke/Kombinationen bestehender Technologien, bahnbrechende neue Erkenntnisse zur Diagnose von seltenen Erkrankungen;
  • Kompetenz der beteiligten Forschungspartner (zum Beispiel frühere Arbeiten auf dem Gebiet, spezifisches Fachwissen).


Anwendungspotenzial

  • Potenzial der erwarteten Ergebnisse für die Verwertung und für zukünftige klinische, gesundheitspolitische und/oder andere sozioökonomische gesundheitsrelevante Anwendungen, einschließlich der Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten;
  • Nutzen für Patientinnen und Patienten, ihre Familien und Pflegekräfte;
  • Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit: Sammlung einer kritischen Masse von Patientinnen und Patienten/Material, gemeinsame Nutzung von Fachwissen und Ressourcen, Harmonisierung von Daten, gemeinsame Nutzung von spezifischem Know-how und/oder innovativen Lösungen;
  • Einbeziehung von Nachwuchswissenschaftlern als vollwertige Partner (Forschungsteamleiter);
  • Einbeziehung der Industrie (für sozioökonomische Anwendung und/oder eine Beschleunigung der Forschungsentwicklung, Zugang zu Innovationen und Anwendungen für Patientinnen und Patienten).


Qualität und Effizienz der Umsetzung

  • Durchführbarkeit des Projekts (Kohärenz und Effektivität des Arbeitsplans, einschließlich der Angemessenheit der Aufgabenzuordnung, der Ressourcen und des Zeitrahmens, Zugang zu Daten und Material);
  • Komplementarität der Beteiligten des Verbundes, einschließlich der Beteiligung von Patientenorganisationen, Patientenvertretungen oder Patientenpartnern.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage und Auswahl von ausführlichen Projektbeschreibungen


Eine ausführliche Projektbeschreibung (full proposal) ist nur nach Aufforderung von dem vorgesehenen Verbundko­ordinator auf elektronischem Wege


bis spätestens 8. Juli 2026, 14 Uhr (CEST),


einzureichen (zweite Verfahrensstufe).


Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal: https://funding.erdera.org/


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, ausführliche Projektbeschreibungen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die ausführliche Projektbeschreibung ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf folgender Internetseite erhältlich: https://erdera.org/


Ausführliche Projektbeschreibungen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.


Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend dem englischen Bekanntmachungstext beziehungsweise den Leitlinien für Antragsteller werden die eingegangenen ausführlichen Projektbeschreibungen unter Beteiligung des externen Begutachtungsgremiums nach den oben genannten Kriterien bewertet. Zusätzlich werden noch folgende Kriterien herangezogen:


Exzellenz

  • Aktive und sinnvolle Beteiligung von Patientenorganisationen und Patientenpartnern an dem Projekt (einschließlich der Identifizierung und Priorisierung der Forschungsfrage, der Planung, Konzeption, Durchführung, Analyse, Überwachung und Steuerung sowie der Verbreitung) sowie Klarheit des Plans zur deren Einbeziehung.


Anwendungspotenzial

  • Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse (einschließlich Management von Urheberrechten), zur Kommunikation des Projekts und zum Management der Forschungsdaten.


Qualität und Effizienz der Umsetzung

  • Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren, einschließlich Risikomanagement, Notfallpläne und Innovationsmanagement;
  • Plan für die Nachhaltigkeit der durch das Projekt aufgebauten Infrastrukturen oder Ressourcen,
  • Verwendung relevanter Instrumente und Standards, die komplementär sind zu den veröffentlichten ERDERA-Informationen zum Diagnostic Research Workstream.


Die zur Förderung empfohlenen ausführlichen Projektbeschreibungen werden außerdem zusätzlich von unabhängigen Ethikexperten und -expertinnen bewertet. Es werden nur die Projekte finanziert, die sowohl die wissenschaftlichen als auch die ethischen Kriterien (unter Einhaltung aller EU und regionalen/nationalen ethischen Anforderungen) erfüllen. Weitere Informationen dazu finden sich im englischsprachigen Bekanntmachungstext und den zugehörigen ERDERA-Interseiten (https://erdera.org/).


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte ausführliche Projektbeschreibung und eventuell weitere vor­gelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen und ausführlichen Projektbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die ausführliche Projektbeschreibung ergänzende, Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan und ausführliche deutschsprachige Vorhabenbeschreibung;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierte vorhabenbezogene Ressourcen- und Meilensteinplanung.


Eventuelle Auflagen aus der zweiten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung möglicher Auflagen der zweiten Stufe.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 16. Januar 2026

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag


Andrea Spelberg


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens;
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
  3. Standort des Vorhabens;
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • 35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • 25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
  • die in Artikel 25c AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ix AGVO);
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer noti­fizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förder­quoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
    um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      1. zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      2. zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
    2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
    3. Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
    4. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
  3. um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
  4. um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    1. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
    2. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
    3. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
      2. der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.


Artikel 25c AGVO – Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeits­studien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.


Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.


Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder die Durchführbarkeitsstudie nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten.


Die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa bereitgestellten Mittel decken mindestens 30 Prozent der gesamten beihilfefähigen Kosten einer Forschungs- und Innovationsmaßnahme oder einer Innovationsmaßnahme im Sinne des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa.


Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU


Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.


Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.