11.08.2026

Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten zur Entwicklung und Erprobung von Komponenten und Anforderungen für sichere Verarbeitungsumgebungen (Secure Processing Environments) in der Gesundheitsforschung

vom 11.08.2026 - Abgabetermin: 28.10.2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die fortschreitende Digitalisierung der Medizin und die sektorenübergreifende Nutzung von Gesundheitsdaten bieten enorme Chancen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung. So können Diagnosen präzisiert, Behandlungsprozesse optimiert und die Effizienz im Gesundheitswesen gesteigert werden. Dafür ist die Erforschung gesundheitsrelevanter Fragestellungen anhand bereits zugänglicher, qualitativ hochwertiger und multizentrischer Datensätze erforderlich.

Mit der Hightech Agenda Deutschland fördert das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) die zielgerichtete Verknüpfung und Nutzung von Gesundheitsdaten zur „Entwicklung neuer Diagnosemethoden, Wirkstoffe und Arzneimittel, Impfstoffe und Therapien, damit Erkrankungen gezielter und personalisiert verhindert, erkannt, behandelt und geheilt werden können“1 sowie im Hinblick auf die Anbindung Deutschlands an den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS). Grundlage dafür sind insbesondere die durch die Förderung des BMFTR in den letzten Jahren auf- und ausgebauten Gesundheitsforschungsdateninfrastrukturen (GFDI), wie die Medizininformatik-Initiative (MII) mit dem Forschungsdatenportal für Gesundheit (FDPG), das Netzwerk Universitätsmedizin (NUM), die Nationale Forschungsdateninfrastruktur (NFDI) und die NAKO Gesundheitsstudie.

In den kommenden Jahren ist es von zentraler Bedeutung, die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten dieser GFDI weiter zu verbessern. Eine hohe Datenqualität bildet dabei die grundlegende Voraussetzung für valide wissenschaftliche Analysen. Große Bedeutung kommt auch der Bereitstellung sicherer Verarbeitungsumgebungen (Secure Processing Environments, kurz SPE)2 zu, um datenschutzkonforme und qualitativ hochwertige Forschung mit Gesundheitsdaten sowie die Zusammenführung und Verknüpfung dieser Daten aus unterschiedlichen Quellen zu gewährleisten.

SPE sind eine wichtige Voraussetzung für die datenschutzkonforme, technisch kontrollierte und sichere multizentrische Nutzung sensibler Gesundheitsdaten für Forschungszwecke. Sie ermöglichen die Verarbeitung dieser Daten, ohne dass sensible Daten die sichere Infrastruktur verlassen. Sie begrenzen beispielsweise die Datenverarbeitung auf das für das jeweilige Projekt notwendige Maß und verhindern unautorisierte Kopien, Änderungen oder die Weitergabe der Daten. Damit soll ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet und Risiken wie unbefugter Zugriff, Re-Identifikation oder Datenmissbrauch minimiert werden.

Die Entwicklung und Erprobung von SPE ist nicht nur national aufgrund rechtlicher Anforderungen, sondern auch international für den Anschluss an den EHDS erforderlich.

Vor diesem Hintergrund fördert das BMFTR im Rahmen dieser Förderrichtlinie Pilotprojekte, die Komponenten und Anforderungen von interoperablen, verknüpfbaren, sicheren und nutzerfreundlichen SPE entwickeln und erproben.

Mit der Fördermaßnahme soll ein Beitrag zur Entwicklung und Erprobung innovativer, vertrauenswürdiger und zukunftsorientierter Lösungen zur Nutzung sensibler Daten in der Gesundheitsforschung geleistet werden.

1 - Siehe auch Hightech Agenda Deutschland, Seite 33.
2 - Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden Trusted Research Environments als Teil von SPEs verstanden.

1.1 Förderziel

Die Förderrichtlinie zielt darauf ab, sensible Forschungs- und Gesundheitsdaten der bestehenden GFDI in sicheren Verarbeitungsumgebungen für die Gesundheitsforschung nutzbar zu machen. In den Pilotprojekten sollen in unterschiedliche Anwendungsbereiche übertragbare Komponenten von SPE geschaffen und Anforderungen untersucht werden, die die Interoperabilität und Standardisierung fördern sowie die nationale und europäische Anschlussfähigkeit – insbesondere im Hinblick auf den EHDS – unterstützen.

Die geförderten Pilotprojekte sollen den Zugriff auf und die Verarbeitung von multizentrischen Gesundheitsdaten ermöglichen und gleichzeitig den hohen Anforderungen an Datenschutz, IT- und Cybersicherheit sowie den regulatorischen Rahmenbedingungen gerecht werden.

Die Ziele der Förderrichtlinie sind erreicht, wenn (1) kurzfristig sichere und rechtskonforme forschungsseitige Komponenten für SPE entwickelt und erprobt sind, (2) mittelfristig Mindestanforderungen für SPE definiert sind und (3) Voraussetzungen geschaffen sind, um SPE skalierbar und möglichst anwenderfreundlich für Forschende nutzbar zu machen.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmftr.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.

1.2 Zuwendungszweck

Der Zuwendungszweck ist die Förderung von Pilotprojekten, die modulare sowie übertragbare informationstechnische Komponenten entwickeln und erproben, welche die Realisierung forschungsfreundlicher, sicherer und rechtskonformer SPE unterstützen beziehungsweise innerhalb dieser genutzt werden können. Die bestehenden GFDI sind dabei aktiv zu beteiligen, um eine spätere Integration der entwickelten Lösungen in die Praxis zu gewährleisten. Zur Testung der (entwickelten) Komponenten sollen in den Pilotprojekten bestehende klinisch-epidemiologische beziehungsweise biomedizinische multizentrische Daten der bestehenden GFDI genutzt werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Pilotprojekte als Einzelprojekte aus verschiedenen Fachbereichen an einer Einrichtung sowie kleine Verbundprojekte (mit in der Regel bis zu drei Partnern), die sich mit der Entwicklung und Erprobung von technischen und organisatorischen Voraussetzungen befassen, auf deren Grundlage forschungsfreundliche SPE im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen realisiert werden können. Hierbei müssen die für die Ausrichtung des jeweiligen Pilotprojekts notwendigen Disziplinen und Datennutzer eingebunden sein. Eine Anbindung an bestehende GFDI ist erforderlich. Die in den Pilotprojekten entwickelten SPE-Komponenten sollen so konzipiert sein, dass sie modular, interoperabel und anschlussfähig insbesondere für bestehende GFDI sind. Eine spätere Nutzbarkeit und Skalierbarkeit der Lösungen für unterschiedliche Anwendungsbereiche, Anforderungen und Kontexte der Forschung mit Gesundheitsdaten soll mit möglichst wenig Aufwand möglich sein.

Im Rahmen der beantragten Pilotprojekte können verschiedene, insbesondere folgende Themenschwerpunkte adressiert werden:

  • Technische, funktionelle und organisatorische Herausforderungen: Dies umfasst zum Beispiel die Entwicklung, Implementierung und Erprobung technischer Schnittstellen und Komponenten zur Datenbereitstellung und -verarbeitung, den Einsatz moderner Verschlüsselungs- und Sicherheitstechnologien sowie die Entwicklung oder Prüfung leistungsfähiger Lösungen für den Zugriff auf und die Analyse von multizentrischen Gesundheitsdaten. Darüber hinaus können Konzepte zur Identifikation und Berechtigung von Nutzenden, der Nutzerfreundlichkeit sowie Cybersecurity-Maßnahmen berücksichtigt werden. Die zusätzliche Integration moderner Analysemethoden, wie etwa Methoden des maschinellen Lernens (ML), wird begrüßt;
  • regulatorische Anforderungen im Kontext von SPE: Hier kann beispielsweise die Entwicklung tragfähiger Datenschutzkonzepte, die Erarbeitung geeigneter Governance-Modelle und Vertragsgrundlagen sowie die Förderung der Nutzerakzeptanz untersucht werden;
  • Übertragbarkeit und Interoperabilität: Hier steht die Definition von Mindestanforderungen und Interoperabilitätsstandards im Vordergrund. Dazu gehören technische und organisatorische Standards, die Verknüpfbarkeit von SPEs, die Entwicklung standardisierter Schnittstellen, die Sicherstellung von Dokumentation und Reproduzierbarkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Systeme.

Die Pilotprojekte sollen sich dabei auf einen oder wenige der genannten Aspekte konzentrieren, aktiv mit bestehenden GFDI zusammenarbeiten und entsprechende Akteure und Standards einbinden. Die beteiligten GFDI sollen bestätigen, dass die Bereitschaft besteht, die entwickelten Standards und Lösungen im Erfolgsfall zu integrieren und zu nutzen.

Die Pilotprojekte sollen dabei multimodale Daten adressieren und sich nicht auf einen Bereich der Gesundheitsforschung begrenzen. Wo möglich und sinnvoll, sollen auch bestehende multizentrische Gesundheitsdaten zur Erprobung der entwickelten Komponenten in den Pilotprojekten verwendet werden.

Ergänzend wird die Bereitschaft zur Teilnahme sowie Durchführung von Workshops, Meetings und weiteren Austauschformaten zwischen den geförderten Pilotprojekten erwartet (zum Beispiel Kick-off, Statusseminar). Diese Formate sollen der übergreifenden Vernetzung und dem Wissens- und Erfahrungsaustausch dienen. Entsprechende Vernetzungsaktivitäten sollen von den Pilotprojekten in den Projektskizzen vorgeschlagen und beantragt werden.

Nicht gefördert werden Pilotprojekte,

  • die sich mit dem Aufbau neuer physischer Infrastrukturen, Hardware oder grundlegender Systemarchitekturen befassen;
  • in denen neue Daten erhoben werden;
  • in denen Datensätze von GFDI genutzt werden sollen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften mit eigener Rechtsperson (zum Beispiel eingetragener Verein). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es zum Beispiel im Integrationsmodell der Fall ist.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vorleistungen

Die Antragsteller müssen einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zur Erschließung und Nutzung von Gesundheitsdaten für die Forschung ausweisen. Für die jeweils im Projekt geplanten Entwicklungen müssen die erforderlichen Expertisen und Vorleistungen nachgewiesen werden.

Strukturelle Aspekte

Das Projektteam muss interdisziplinär aufgestellt sein und die für die Bearbeitung der Fragestellung erforderlichen Expertinnen und Experten aus den Bereichen der IT- und Datenwissenschaften (zum Beispiel Data Science, Medizininformatik) und der klinisch-epidemiologischen und biomedizinischen Forschung einbeziehen. In Abhängigkeit von der Fragestellung können darüber hinaus weitere Expertisen erforderlich sein, zum Beispiel aus dem regulatorischen Bereich.

Zusammenarbeit

Von den Partnern eines Verbundes ist ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).3

Wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister und IT-Vernetzung. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Analyseverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Nutzen für die Gesundheitsforschung erbringen und sollen künftig zu Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von Erkrankungen beitragen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Pilotprojekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

Weiterhin wird erwartet, dass die in den geförderten Pilotprojekten gewonnenen Erkenntnisse, Ergebnisse und/oder entwickelten Komponenten/Tools so aufbereitet werden, dass sie für weitere Forschungs- und Entwicklungsprojekte frei zugänglich sind („Open Source“-Bereitstellung) und im Anschluss auch von anderen Institutionen genutzt werden können.

3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem Arbeitsplan des Pilotprojekts.

SPE-Pilotprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Ausgaben/Kosten für die Nutzung bereits existierender Datensätze, Patientenregister, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen für den Projektzeitraum sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten sowie SPE-Komponenten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, gefördert werden. Die von einer GFDI projekt- beziehungsweise nutzungsbezogen erhobenen Gebühren oder Kosten für die Datenbereitstellung sind zuwendungsfähig.

Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben beziehungsweise Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind zuwendungsfähig.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Zusätzlich anfallende Mittel für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen mit GFDI und anderen geförderten Pilotprojekten sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Eine Einbeziehung von Akteuren der gewerblichen Wirtschaft ist, wenn für die Projektdurchführung gewinnbringend, beispielsweise in Form von Unteraufträgen möglich.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.4

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

4 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Um die harmonisierte Ablage und Interoperabilität von Daten aus der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, sollen sich die Projekte an den im Rahmen der Medizininformatik-Initiative (MII, https://www.medizininformatik-initiative.de/de/start) formulierten Anforderungen orientieren und, wo möglich, Datenintegrationszentren der Universitätskliniken einbinden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257

Ansprechpersonen sind:

Frau Dr. Katja von Storch, Frau Dr. Nanette Kälin
Telefon: 0228 3821-2214/-1251

Internet: www.gesundheitsforschung-bmftr.de 

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 28. Oktober 2026

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundpilotprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze muss den Vorgaben und der Formatierung der Mustervorlage (siehe Leitfaden) entsprechen. Die im Leitfaden für die Projektbeschreibung vorgegebene maximale Seitenzahl von bis zu zwölf Seiten sowie der maximale Umfang für die einzelnen Anlagen dürfen nicht überschritten werden.

In der Skizze sollen insbesondere die SPE-relevante Fragestellung, die Anbindung an bestehende GFDI, die Forschungsmethoden und -planung sowie die Expertisen des Forschungsteams nachvollziehbar dargestellt werden.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/leitfaden/SPE.pdf) niedergelegt.

Projektskizzen, die den (dort) niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung im Sinne des Förderziels (siehe Nummer 1) und Passfähigkeit zum Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung und Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 2 und 4);
  • wissenschaftliche und methodische Qualität;
  • Innovationshöhe und/oder Translationspotenzial: Relevanz der Pilotprojektergebnisse für wissenschaftliche Anwendungen, Nutzen der Pilotprojektergebnisse für die Gesundheitsforschung und Anschlussmöglichkeiten an bestehende nationale GFDI sowie Berücksichtigung internationaler Entwicklungen;
  • Interdisziplinarität und einschlägige Expertise des Projektteams;
  • Machbarkeit: realistische und angemessene Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuelle weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung möglicher Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 gültig.

Bonn, den 29. Juli 2026

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. N. Scholz