vom 08.06.2026 - Abgabetermin: 27.08.2026
Die Gesundheitsforschung befindet sich im Umbruch: Mit dem Fortschreiten der Digitalisierung eröffnen sich völlig neue Möglichkeiten, große Datenmengen auszuwerten, um biologische Prozesse und Krankheitsverläufe durch computergestützte Modellierungen und Simulationen – sogenannte In silico-Methoden – zu erfassen und zu analysieren. Diese Ansätze ergänzen klassische In vivo- und In vitro-Verfahren, ermöglichen eine deutlich schnellere Hypothesenbildung oder -überprüfung und beschleunigen den Transfer in die klinische Anwendung.
In Deutschland bestehen aufgrund hoher regulatorischer Anforderungen für In vivo- und In vitro-Studien besondere Anreize, innovative In silico-Methoden systematisch einzusetzen. Sie stellen ein innovatives Forschungswerkzeug für die Prävention, Diagnose und Behandlung von Krankheiten dar. In silico-Methoden sind eine entscheidende Säule für die Medizin der Zukunft.
Mit der Hightech Agenda Deutschland fördert das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) die Stärkung von Schlüsseltechnologien wie zum Beispiel der künstlichen Intelligenz (KI) genauso als zentrale Zukunftsaufgabe wie das Hochleistungsrechnen und umfangreiche Dateninfrastrukturen. In silico-Methoden beziehen diese Aspekte ein; sie sind ein entscheidender Hebel, um die großen Potenziale von KI in der Gesundheitsforschung zu erschließen. Ziel ist es dabei, die technologische Souveränität Deutschlands zu sichern, die Wettbewerbsfähigkeit des Forschungsstandorts zu stärken und durch datengetriebene Innovationen den Patientinnen und Patienten wirksamere und personalisierte Therapien schneller zur Verfügung zu stellen.
Um mit der international rasch wachsenden Dynamik in der digitalen Gesundheitsforschung Schritt halten zu können, muss Deutschland seine Forschungskapazitäten in Zukunft weiter ausbauen. Die Ausgangsvoraussetzungen hierfür sind sehr gut, nicht zuletzt durch die grundlegende Forschungsförderung des BMFTR in den Bereichen Systemmedizin, Medizininformatik und Computational Life Sciences.
Aufbauend auf bisherigen Erfahrungen unterstützt das BMFTR mit dem Forschungs- und Förderkonzept „e2Health – In silico-Forschung für die Medizin der Zukunft“ die Forschung zur Entwicklung und zum Einsatz von In silico-Innovationen. Es zielt darauf ab, In silico-Methoden konsequent für die großen Herausforderungen der Gesundheitsforschung einzusetzen und sie zum Wohle von Patientinnen und Patienten in die klinische Anwendung und öffentliche Gesundheitsforschung zu überführen, unter anderem im Bereich der Vorhersage, präziseren Diagnostik und Therapie von Krankheiten, der Stratifizierung von Patientinnen und Patienten, der Vorhersage von Krankheitsverläufen und der Durchführung von virtuellen klinischen Studien. Das Konzept wird durch thematisch unterschiedliche Förderrichtlinien ausgestaltet, es trägt zur Etablierung von In silico-Methoden in der BMFTR-geförderten Gesundheitsforschung bei und konkretisiert damit auch die Ziele der Hightech Agenda Deutschland.
Vor diesem Hintergrund fördert das BMFTR im Rahmen dieser Förderrichtlinie Use Cases für die modellhafte und versorgungsrelevante Anwendung von In silico-Methoden in der Medizin.
Die vorliegende Förderrichtlinie hat zum Ziel, medizinischen Fortschritt entlang der gesamten Wertschöpfungskette durch In silico-Modellierungen zu beschleunigen. Dabei soll ein Mehrwert im Vergleich zu etablierten Forschungsansätzen aufgezeigt werden, der sich durch einen schnelleren, effizienteren oder sichereren Transfer von Erkenntnissen in die klinische Anwendung auszeichnet.
Die Ziele der Förderrichtlinie sind erreicht,
Die strukturellen Ziele der Förderrichtlinie sind erreicht, wenn ein wesentlicher Teil der geförderten Verbünde auch nach der Laufzeit gemeinsam weiter In silico-Forschung betreibt.
Die Förderrichtlinie ist eingebettet in das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung1 und trägt zu den Zielen der Hightech Agenda Deutschland2 bei.
1 - https://gf-bmftr.de/
2 - https://www.bmftr.bund.de/DE/Forschung/HightechAgenda/HightechAgenda_node.html
Die Förderrichtlinie dient dem Zweck, die zur Erreichung der Förderziele erforderliche interdisziplinäre, sektoren- und institutionenübergreifende Zusammenarbeit der Forschungsakteure zu fördern. Durch die Etablierung von Forschungsverbünden sollen der Mehrwert einer gemeinsamen Datennutzung und die Möglichkeit einer Übertragung von bereits entwickelten In silico-Lösungen in die medizinische Anwendung demonstriert werden. Es soll zudem nachgewiesen werden, dass konkrete medizinische Fragestellungen durch Anwendungsfälle (Use Cases), die den gesamten Bereich der biomedizinischen Translationskette von der Grundlagenforschung bis zur Versorgung umfassen können, mit In silico-Modellen bearbeitet werden können. Damit soll ein umfassender, krankheitsbezogener Beitrag zur personalisierten und zielgruppengerechten Medizin durch die Förderung von Technologien geleistet werden, die den medizinischen Fortschritt vorantreiben. Es sollen konkrete Schritte dargelegt werden, wie Projektergebnisse im Erfolgsfall im Sinne einer Verbesserung der personalisierten Medizin in Prävention, Diagnostik oder Therapie von Erkrankungen verwertet werden können.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
3 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
Gefördert wird ein Scoutingwettbewerb. Dieser besteht aus einer Machbarkeits-Phase, gefolgt von einer Realisierungsphase. In der Machbarkeits-Phase werden interdisziplinäre Forschungsverbünde gefördert, um die Machbarkeitskonzepte für die Use Cases zu entwickeln. Die Gewinner des Wettbewerbs erhalten die Möglichkeit, ihre Vorhaben als Use Case in einer Realisierungsphase umzusetzen.
Es sollen interdisziplinäre datengetriebene Forschungsverbünde gefördert werden, die anhand von medizinisch relevanten Use Cases innovative In silico-Methoden erproben. Hierbei sollen Lösungsvorschläge für bislang ungeklärte klinische Fragestellungen oder ungelöste wissenschaftliche Hindernisse zu konkreten Anwendungsfällen thematisiert werden, die besonders vielversprechend und lohnenswert für die In silico-Modellierung erscheinen, aber noch Entwicklungsbedarf haben.
Grundsätzlich können Vorhaben aus allen Bereichen der Medizin gefördert werden. Bei allen Vorhaben soll der Fokus auf Krankheitsbereichen mit hoher Relevanz für die sektorübergreifende medizinische Versorgung gelegt werden. Dies können Organsysteme wie zum Beispiel Auge oder Haut, Krankheitsbilder wie zum Beispiel Krebserkrankungen oder inhaltliche Schwerpunktbereiche wie zum Beispiel Frauengesundheit sein.
Es werden datengetriebene Forschungsverbünde zu Diagnostik, Therapie und Prävention gefördert. Die Projekte sollen dabei den Einsatz digitaler Informationen und Systeme (rechnergestützte Modellierung, innovative KI-Methoden oder Softwaretools et cetera) im Hinblick auf ihren Nutzen, ihre Verlässlichkeit, ihre Konformität bei konkreten medizinischen Anwendungen bis zur Validierung zeigen. Use Cases sollen sich über den gesamten Bereich der biomedizinischen Translationskette erstrecken können, um die Übertragung von In silico-Lösungen in die klinische Anwendung zu ermöglichen. In Frage kommen beispielsweise Projekte zu:
In einer bis zu zehnmonatigen Machbarkeits-Phase soll die Machbarkeit und Umsetzbarkeit für mögliche Use Cases geprüft und eine Umsetzungsstrategie für die Realisierungsphase entwickelt werden. Die Umsetzungsstrategie soll Forschungs- und Entwicklungspläne zur wissenschaftlichen und technischen Realisierung sowie zur klinischen Verwertung der Use Cases enthalten.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Realisierungsphase ist eine vorherige Förderung in der Machbarkeits-Phase und die erfolgreiche Auswahl des Projekts in einem Wettbewerb nach sechs Monaten. Die Use Cases können in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren umgesetzt werden.
Für die geförderten Use Cases ist eine enge Zusammenarbeit der Forschungsakteure nötig. Das Projektteam muss interdisziplinär mit Expertinnen und Experten aus den Datenwissenschaften (zum Beispiel Data Science, Medizin-/Bioinformatik, KI) und der klinischen Gesundheitsforschung zusammengesetzt sein. Die in das Projekt eingebundenen Kapazitäten und Expertisen der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind in der Projektskizze zwingend darzustellen. Die Use Cases sollen einen signifikanten Beitrag zum Transfer in die klinische Anwendung leisten und konkrete Schritte darlegen, wie die Projektergebnisse im Erfolgsfall verwertet werden sollen. Die Forschungsverbünde können daher bei Bedarf in strategischer Partnerschaft zwischen Wirtschaft und Wissenschaft umgesetzt werden. Die Einbindung internationaler Expertise ist unter den in Nummer 5 genannten Voraussetzungen möglich.
Es wird vorausgesetzt, dass bereits zum Projektstart eine solide Datengrundlage für die Entwicklungsarbeiten sowie die In silico-Methoden im Rahmen der Forschungsprogramme vorliegt. Ein Nachweis, dass Datensätze in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, um die Projektziele erreichen zu können, muss vorgelegt werden. Auch der Zugang zu diesen Datensätzen ist glaubhaft darzulegen. Neue Datenerhebungen sind nur in begrenztem Umfang möglich, falls diese für die Durchführung des Projekts unabdingbar sind. Ein Beispiel dafür ist die notwendige Vervollständigung oder Ergänzung vorhandener Datensätze.
Nicht gefördert werden klinische Studien sowie Projekte, bei denen die De-novo-Generierung biomedizinischer Daten und/oder der Aufbau von Biomaterialsammlungen als auch die Neuentwicklung von Methoden/Technologien im Fokus stehen.
Die Bereitschaft zur Teilnahme an Vernetzungsaktivitäten im Rahmen des Forschungs- und Förderkonzepts „e2Health – In silico-Forschung für die Medizin der Zukunft“ und von Arbeitsgruppen anderer relevanter nationaler und/oder europäischer Initiativen, insbesondere im Rahmen von Gesundheitsforschungsdateninfrastrukturen (GFDI4), wird vorausgesetzt.
4 - Beispielsweise die Medizininformatik-Initiative (MII) mit dem Forschungsdatenportal Gesundheit (FDPG), das Netzwerk Universitätsmedizin (NUM), die Nationale Forschungsdateninfrastruktur (NFDI) oder die NAKO Gesundheitsstudie.
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).5
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
5 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6 - Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Vorleistungen
Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein, die hinsichtlich Forschungsthema, Forschungsmethodik und klinischer Perspektive sowie durch entsprechende Publikationen belegt sind. Die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Infrastruktur wird vorausgesetzt.
Zusammenarbeit
Von den Partnern eines Verbunds ist ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).7
Wissenschaftliche Standards
Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.
Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.
Qualität der angewendeten Methoden
Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.
Partizipation
Patientinnen und Patienten sollen, soweit angemessen, einbezogen werden, damit sie über die Forschungsentwicklungen in ihrem Krankheitsgebiet informiert sind und sich an der Verbreitung der Ergebnisse beteiligen können. Darüber hinaus sollen sie die Möglichkeit haben, sich am Forschungsprozess zu beteiligen, indem sie zum Beispiel die Zugänglichmachung klinischer Daten unterstützen und die Patientensicht auf diese Daten einbringen (für weitere Informationen siehe beispielsweise https://zenodo.org/record/7908077).
Das konkret gewählte Vorgehen zur Einbeziehung von Patientinnen und Patienten muss im Antrag dargelegt werden. Sollte eine Einbeziehung nicht möglich sein, muss dies im Antrag begründet werden.
Berücksichtigung von Diversität
Es ist erwünscht, in den beantragten Projekten geschlechtsspezifische Aspekte in der Forschungsfragestellung zu berücksichtigen. Ebenso sollen gegebenenfalls Besonderheiten von unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. Die Relevanz für die Fragestellung des Vorhabens ist zu prüfen und die Prüfung ist im Antrag zu dokumentieren.
Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Prävention, Diagnostik und Therapie erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.
7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
In der Machbarkeits-Phase können Projekte für einen Zeitraum von bis zu zehn Monaten und in der Realisierungsphase für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Machbarkeits-Phase werden mit einer Zuwendung von jeweils bis zu 90 000 Euro (inklusive Projektpauschale) pro Zuwendungsempfänger gefördert.
Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen für den Projektzeitraum sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen gefördert werden. Die von einer GFDI projekt- beziehungsweise nutzungsbezogen erhobenen Gebühren oder Kosten für die Datenbereitstellung sind zuwendungsfähig.
Für geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern sind entsprechende angemessene Ausgaben/Kosten zur Beteiligung zuwendungsfähig.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben beziehungsweise Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind zuwendungsfähig.
Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.
Kooperationen mit thematisch verwandten Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel zum Beispiel für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.
Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e.V., vergleiche https://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.9
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
8 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
9 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
Um die harmonisierte Ablage und Interoperabilität von Daten aus der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, sollen sich die Projekte an den im Rahmen der MII (https://www.medizininformatik-initiative.de/de/start) formulierten Anforderungen orientieren und, wo möglich, Datenintegrationszentren der Universitätskliniken einbinden.
In den Projekten entwickelte Modelle und Software sollen möglichst „Open Source“ bereitgestellt und eine Nachnutzung ermöglicht werden.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Ansprechpersonen sind
Dr. Constanze Hahn-Neuhausen
Telefon: 0228 3821-1865
E-Mail: constanze.hahn-neuhausen@dlr.de
Dr. Sebastian Hückesfeld
Telefon: 0228 3821-2387
E-Mail: sebastian.hueckesfeld@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-BMFTR.de
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger
bis spätestens 27. August 2026
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
In der Projektskizze soll der interdisziplinäre Forschungsverbund inklusive der vorgesehenen Teilprojekte nachvollziehbar dargestellt werden. Die Projektskizze soll alle Informationen zur geplanten Machbarkeits-Phase beinhalten.
Die Projektskizze muss den Vorgaben und der Formatierung der Mustervorlage entsprechen. Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/leitfaden/Leitfaden_UseCases.pdf) niedergelegt.
Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuelle weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Vorhaben, die für die Machbarkeits-Phase ausgewählt wurden, kann am Ende der Machbarkeits-Phase eine Anschlussförderung für die Realisierungsphase beantragt werden. Zu Inhalten und Voraussetzungen für die Förderung der Realisierungsphase siehe die Nummern 2, 4, 5 und den Leitfaden. Zur Antragstellung wird durch den Projektträger zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert. Nach sechs Monaten Laufzeit, unterstützt durch ein „Distributed-Peer-Review“-Verfahren, werden im Rahmen eines Wettbewerbs die vielversprechendsten Vorhaben ausgewählt. Insbesondere wird hier bewertet und geprüft:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2034 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2034 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 29. Mai 2026
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Im Auftrag
Andreas Klein
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
10 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
11 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählt unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.