08.01.2026

Richtlinie zur Förderung von Projekten zu biologischen, sozialen und umweltbedingten Faktoren der Gehirngesundheit im Bereich Neurodegeneration (EP BrainHealth)

vom 08.01.2026 - Abgabetermin: 10.03.2026, 14 Uhr (MEZ)

Richtlinie zur Förderung von Projekten zu biologischen, sozialen und umweltbedingten Faktoren, die sich auf den Verlauf der Gehirngesundheit über die Lebensspanne auswirken – im Bereich der Neurodegeneration im Rahmen der Europäischen Partnerschaft für die Gesundheit des Gehirns (EP BrainHealth)

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Die Erhaltung der Gehirngesundheit und die Bewältigung der durch neurologische, neurodegenerative, psychische und sensorische Erkrankungen verursachten Belastungen sind für alle Gesellschaften in Europa und darüber hinaus von größter Bedeutung. Erkrankungen des Gehirns sind weltweit eine der Hauptursachen für Behinderungen und Todesfälle und stellen eine große Belastung für die Betroffenen, ihre Familien, ihre sozialen Beziehungen, die professionellen und informellen Pflegekräfte sowie die Gesundheitssysteme und die Volkswirtschaften insgesamt dar. Im Jahr 2021 litten schätzungsweise 3,4 Milliarden Menschen an einer Erkrankung des Nervensystems, was etwa 43 Prozent der Weltbevölkerung entspricht. Dadurch entsteht auch ein enormer finanzieller Druck auf die Gesundheitssysteme und Volkswirtschaften. So werden beispielsweise die Gesamtkosten neurologischer Erkrankungen in Europa auf rund 1,7 Billionen und die wirtschaftliche Belastung durch psychische Störungen auf über 600 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.


Darüber hinaus haben geopolitische und ökologische Krisen sowie der zunehmende wirtschaftliche Druck in vielen Ländern der Welt die Probleme im Bereich der Gehirngesundheit weiter verschärft, insbesondere für schwächere und schutzbedürftige Menschen.


Diese Herausforderungen adressiert die „Europäische Partnerschaft für die Gesundheit des Gehirns (EP BrainHealth)“ (https://www.brainhealth-partnership.eu/), indem sie eine verbesserte Koordination der länder- und disziplinübergreifenden Forschungsanstrengungen anstrebt, um Forschung und Innovation in diesem Bereich zu strukturieren. Die EP BrainHealth vereint derzeit 54 Partner aus 33 Ländern mit dem gemeinsamen Ziel, die Gesundheit des Gehirns für alle zu verbessern. Hierfür werden wissenschaftliche Erkenntnisse als Grundlage für die Förderung der Gesundheit des Gehirns während des gesamten Lebens, für die Vorbeugung und Heilung von Hirnerkrankungen sowie für die Verbesserung des Wohlbefindens von Menschen mit neurologischen und psychischen Störungen in Europa und darüber hinaus gewonnen. Die in 2024 aufgelegte strategische Forschungs- und Innovationsagenda (SRIA) zeigt entsprechende Prioritäten auf und stellt die Rahmenbedingungen für zukünftige Investitionen in die Forschung dar.


Die Gesundheit des Gehirns ist dynamisch und wird in jeder Phase des Lebens von biologischen, sozialen und umweltbedingten Faktoren geprägt. Es besteht der dringende Bedarf, solche Faktoren zu ermitteln, die sich auf die Gehirngesundheit während des gesamten Lebens – von der pränatalen Phase bis ins hohe Alter – auswirken, Darüber hinaus bedarf es Methoden, um diese Faktoren zu überwachen, zu beeinflussen oder beides. Die Erweiterung des wissenschaftlichen Kenntnisstands könnte die Entwicklung der Gehirngesundheit positiv verändern, etwa durch verbesserte Prävention oder Genesung.


Daher veröffentlicht das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) im Rahmen der EP BrainHealth zwei Förderrichtlinien – eine im Bereich der neurologischen, psychischen und sensorischen Störungen (EP BrainHealth-Förderrichtlinie 1) und eine im Bereich der neurodegenerativen Störungen (EP BrainHealth-Förderrichtlinie 2).

1.1 Förderziel


Das Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, biologische, soziale, Lifestyle- und Umweltfaktoren mit Bezug zu neurodegenerativen Erkrankungen zu identifizieren und besser zu verstehen. Die Erkenntnisse sollen beispielsweise Ansätze für potenzielle Wirkmechanismen sowie verbesserte Diagnostik oder Prävention liefern, um die Gehirngesundheit und die Lebensqualität von Patientinnen und Patienten zu verbessern.


Die Ziele der Fördermaßnahme sind erreicht, wenn

  • innerhalb der Förderdauer von drei Jahren neue Erkenntnisse zu mindestens zwei von drei der in Punkt 2 genannten Faktoren generiert wurden;
  • die Ergebnisse der transnationalen Forschungsvorhaben innerhalb der Projektlaufzeit auf mindestens einer gemeinsamen internationalen Konferenz vorgestellt wurden;
  • die Ergebnisse mittelfristig in mindestens einer Veröffentlichung publiziert oder patentiert wurden;
  • die Ergebnisse nach Abschluss der Förderung für Anschlussprojekte zu den untersuchten Faktoren eingesetzt werden.


Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-BMFTR.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.

1.2 Zuwendungszweck


Der Zuwendungszweck ist die Förderung multinationaler Forschungsvorhaben, die durch Zusammenarbeit verschiedener Disziplinen neue Erkenntnisse zu verschiedenen Arten von Faktoren auf die Gesundheit des Gehirns sowie den Verlauf neurodegenerativer Erkrankungen über die gesamte Lebensspanne hinweg generieren.


Die folgenden Förderorganisationen haben sich zusammengeschlossen, um diese multinationale Fördermaßnahme durchzuführen und hierdurch einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten zu realisieren:

  • der National Health and Medical Research Council (NHMRC), Australien;
  • der Fund for Scientific Research (F.R.S.-FNRS), Belgien;
  • die Research Foundation – Flanders (FWO); Belgien;
  • der Innovation Fund Denmark (IFD), Dänemark;
  • das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), Deutschland;
  • die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), Deutschland;
  • der Estonian Research Council (ETAG), Estland;
  • der Research Council of Finland, Finnland;
  • die French National Research Agency (ANR), Frankreich;
  • das General Secretariat for Research & Innovation (GSRI), Griechenland;
  • Research Ireland, Irland;
  • das Icelandic Centre for Research (Rannis), Island;
  • das Chief Scientist Office of the Ministry of Health (CSO-MOH); Israel;
  • die National Technological Innovation Authority (Innovation Israel), Israel;
  • das Italian Ministry of Health (MoH), Italien;
  • die Regional Foundation for Biomedical Research (FRRB), Italien;
  • die Canadian Institutes of Health Research (CIHR) und die Brain Canada Foundation (BC), Kanada;
  • das Ministry of Science, Education and Youth (MSEY), Kroatien;
  • der Latvian Council of Science (LCS), Lettland;
  • der Research council of Lithuania (LMT), Litauen;
  • der National Research Fund (FNR), Luxemburg;
  • die Xjenza Malta (XM), Malta;
  • die National Agency for Research and Development (NARD), Republik Moldau;
  • die Dutch Organisation for knowledge innovation in health, healthcare and well-being (ZonMw), die Niederlande;
  • der Research Council of Norway (RCN), Norwegen;
  • der Austrian Science Fund (FWF), Österreich;
  • das National Centre for Research & Development (NCBR), Polen;
  • die Foundation for Science and Technology (FCT), Portugal;
  • die Autoritatea Nationala pentru Cercetare (ANC), über UEFISCDI, Rumänien;
  • der Swedish Research Council (SRC), Schweden;
  • das Centrum vedecko – technických informácií Slovenskej republiky (CVTI SR), Slowakei;
  • die Slovak Academy of Sciences (SAS), Slowakei;
  • das Ministry of Health (MoH Slovenia), Slowenien;
  • die Agencia Estatal de Investigación (AEI), Spanien;
  • das Insituto de Salud Carlos III (ISCIII), Spanien;
  • der National Science and Technology Council (NSTC), Taiwan;
  • der Scientific and Technological Research Council of Türkiye (TUBITAK), Türkei;
  • das National Research, Development and Innovation Office (NKFIH), Ungarn.


Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen in den jeweiligen Ländern veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames „Joint Call Secretariat“ bei der ANR (French National Research Agency, E-Mail: BrainHealthCalls@agencerecherche.fr) koordiniert. Für die Umsetzung der nationalen Teilvorhaben gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland, den in Abschnitt 1 genannten Partnerländern oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

1 - Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
 

2 Gegenstand der Förderung


Im Rahmen dieser gemeinsamen Förderbekanntmachung wird eine begrenzte Anzahl ambitionierter, innovativer, multinationaler und multidisziplinärer Verbundvorhaben gefördert werden, die der Frage nachgehen, wie sich verschiedene Arten von Faktoren auf die Gesundheit des Gehirns auswirken und den Verlauf neurodegenerativer Erkrankungen über die gesamte Lebensspanne hinweg beeinflussen.


Die Forschungsansätze müssen sich auf mindestens zwei der drei unten genannten Arten von Faktoren beziehen, die sich auf die Entwicklung der Gehirngesundheit mit Bezug zu neurodegenerativen Erkrankungen auswirken:

  • Biologische Faktoren, zum Beispiel Genetik, Epigenetik, OMICS, Neuroplastizität, Entzündung, Synaptogenese, neurologische Kreisläufe, vaskuläre Faktoren, sensorische Beeinträchtigungen, Komorbiditäten;
  • Lebensstil und soziale Faktoren, zum Beispiel Bewegung/Sport, Ernährung, Schlaf, Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum, Arbeit (zum Beispiel Einkommen, Beschäftigung), sozioökonomischer Hintergrund/Status, Ethnie, Geschlecht, Bildung, Sicherheit, soziale Interaktionen (Familie/Freunde), Zugang zur Gesundheitsversorgung, Stress, Trauma, Migration;
  • Umweltfaktoren, zum Beispiel Verschmutzung, Urbanität, Katastrophen, Pandemien, Krieg/Konflikte, Klimawandel, Natur.


Darüber hinaus müssen die Projekte mindestens zwei der folgenden Aspekte im Zusammenhang mit den identifizierten Faktoren untersuchen:

  • Wirkungsmechanismen;
  • Früherkennung und Diagnose;
  • Prävention, Behandlung und technologische Entwicklung.


Darüber hinaus sind die folgenden Aspekte im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung wichtig:

  • Die Vorhaben sollten untersuchen, wie sich die Faktoren auf die Entwicklung der Gehirngesundheit im Laufe des Lebens auswirken;
  • Ergebnisse, die der Lebensqualität von Patientinnen und Patienten und ihren Betreuern zugutekommen, sind von besonderer Bedeutung und sollten ausdrücklich definiert und angegeben werden;
  • Forschungsprojekte, die sich auf Behinderungen, Geschlecht, ethische, kulturelle und sozioökonomische Aspekte konzentrieren sind erwünscht;
  • Forschungsansätze zur Integration multimodaler Daten, die Verwendung zugänglicher tragbarer Technologien (zum Beispiel mobile Geräte), Wiederverwendung von Medikamenten sowie zu künstlicher Intelligenz beziehungsweise digitalen Zwillingen sind besonders erwünscht.


Ausgeschlossen sind die folgenden Themen/Aspekte:

  • Vorhaben, die sich auf Krebserkrankungen konzentrieren;
  • Forschungsansätze, die sich vorwiegend mit Forschungsfragen aus dem Bereich der EP BrainHealth-Förderrichtlinie 1 (neurologische, psychische und sensorischen Störungen) befassen.


Forschungsprojekte sollten innovative und klar definierte Ziele zusammen mit gut strukturierten Arbeitsplänen aufweisen, die innerhalb von drei Jahren erreicht werden können. Sie sollten integrativ sein und einschlägige wissenschaftliche Ansätze, beispielsweise aus der klinischen, epidemiologischen und anwendungsbezogenen Forschung, kombinieren. Sie müssen auf Hypothesen beruhen und sollten modernste, zuverlässige Methoden und Techniken berücksichtigen sowie das Potenzial bestehender Kohorten und Datensätze ausschöpfen.


Forschungsverbünde müssen über die kritische Masse verfügen, um ambitionierte wissenschaftliche Ziele zu erreichen und einen klaren Mehrwert aus der Zusammenarbeit nachweisen. Sie müssen darstellen, dass alle erforderlichen Expertisen vorhanden sind. Alternativ sollten entsprechende Kooperationen zum Zeitpunkt der Antragseinreichung vorhanden sein. Der Einbezug von Fachwissen aus Bereichen außerhalb der Hirnforschung zur Integration innovativer Ansätze ist erwünscht.


Der Mehrwert im Vergleich zu laufenden Aktivitäten und die zu erwartenden Auswirkungen auf die Forschung, medizinische Anwendungen und die Verbesserung des Wohlbefindens der Patienten müssen dargelegt werden. Bei Anträgen, die komplementär zu anderweitig eingereichten oder bereits geförderten Projekten sind, muss dargestellt werden, welchen Mehrwert eine mögliche weitere Förderung hat. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.


Es sollen insbesondere interdisziplinäre Arbeiten und translationale Forschungsprojekte gefördert werden. Der Einbezug klinischer Forschungsgruppen wird daher empfohlen. Die Verbünde sollten neuartige, ambitionierte Projekte einreichen, die nur durch die komplementäre Zusammenarbeit der Partner umgesetzt werden können. Der translationale Nutzen des Projekts sowie der Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit müssen dargelegt werden. Falls ein Tiermodell verwendet wird, muss die Wahl des Modells im Kontext der menschlichen Pathologie begründet werden. Die Forschungsanträge sollten mindestens einen der folgenden Bereiche auf dem Gebiet der Gehirngesundheit abdecken:

  • grundlagennahe Forschung;
  • klinische und/oder anwendungsorientierte Forschung.


Klinische Studien sind mindestens bis zum „proof-of-concept“ förderfähig. Multimodale und multizentrische klinische Studien sind erwünscht. Die EP BrainHealth wird keine großen Kohorten finanzieren, aber die Nutzung bestehender Kohorten, Biobanken/Gehirnbanken und die Nutzung bestehender Datensätze wird gefördert. Ein angemessener Zugang zu relevanten, gut charakterisierten Patientenpopulationen oder geeigneten Biomaterialsammlungen muss nachgewiesen werden. Der Antrag sollte Pläne zur Bereitstellung von Daten für die Forschung und die klinische Gemeinschaft beschreiben.


Es wird empfohlen, falls angemessen, bereits in einem frühen Stadium der Projektplanung einschlägige europäische Infrastrukturen zu nutzen, wie zum Beispiel: BBMRI-ERIC (Forschungsinfrastruktur für Biobanken und biomolekulare Ressourcen), EATRIS-ERIC (Europäische Infrastruktur für translationale Medizin), ECRIN (Europäisches Netzwerk für klinische Forschungsinfrastruktur), EBRAINS (mit Schwerpunkt auf Daten und Tools für die Hirnforschung), INFRAFRONTIER (mit Schwerpunkt auf der Modellierung menschlicher Krankheiten) mit dem European Mouse Mutant Archive (EMMA) und ELIXIR (mit Schwerpunkt auf dem Datenaustausch). Eine Übersicht verschiedener Plattformen bietet ESFRI (European Strategy Forum for Research Infrastructures in Europe) über die Internetseite https://www.esfri.eu/.


Maßnahmen zur Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern sowie zur Förderung der Mobilität innerhalb des Verbunds (zum Beispiel Austauschprogramme für Studierende sowie Post-Docs) sind im Rahmen des Arbeitsplans erwünscht, müssen jedoch mit Blick auf die Fortbildungsmöglichkeiten des/der Einzelnen und auf das Forschungsfeld gerechtfertigt sein. Die Einbindung vielversprechender Nachwuchswissenschaftler2 als Verbundpartner ist erwünscht und wird Teil der Bewertungskriterien sein. Um eine Wirkung auf europäischer Ebene und in den Partnerländern zu erzielen, wird erwartet, dass alle Anträge Aktivitäten zwischen Laboren, Kliniken und Pflegeeinrichtungen in den Mitgliedsländern verbinden. Der Mehrwert, der durch die Zusammenarbeit auf multidisziplinärer Ebene entsteht, muss begründet werden.

2 - Kriterien für Nachwuchswissenschaftler: Bis zu sieben Jahre Erfahrung seit dem Abschluss der Promotion oder des Facharzt-Abschlusses zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung und eine erfolgreiche wissenschaftliche Laufbahn. Folgende Verlängerungen sind möglich: 18 Monate dokumentierter Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub für jedes geborene Kind (ein offizielles Dokument muss nur auf ausdrückliche Anfrage vorgelegt werden), Dauer einer Langzeiterkrankung oder des Wehrdienstes, Dauer der klinischen Ausbildung mit einem Maximum von vier Jahren.
 

3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen), Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie zivilgesellschaftliche Organisationen und weitere Institutionen (zum Beispiel Vereine, Verbände, Stiftungen). Alle Antragsberechtigten können sowohl als Zuwendungsempfänger als auch als Unterauftragnehmer fungieren.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).3


Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

3 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4 - Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


Vorleistungen


Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung im Bereich der neurodegenerativen Erkrankungen ausgewiesen sein.


Zusammenarbeit


Mindestens drei Forschungsgruppen in einem Verbund müssen bei den in Nummer 1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein und jeweils eine Förderung beantragen (reguläre Partner). Zudem müssen die regulären Verbundpartner aus mindestens drei unterschiedlichen Ländern stammen und mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder assoziierte Staaten umfassen.5


Arbeitsgruppen, die nicht im Sinne bei einer der in Nummer 1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind oder dort keine Förderung beantragen, können als externe Kooperationspartner an einem Forschungsverbund teilnehmen. Sie müssen die eigene Finanzierung sicherstellen. Im Antrag muss angegeben werden, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie diese bis zum Projektbeginn gesichert werden soll. Zudem muss die Teilnahme der externen Partner einen eindeutigen Mehrwert für das Verbundprojekt darstellen.


Die Gesamtzahl der Verbundpartner (reguläre Partner und externen Kooperationspartner) ist auf sechs begrenzt. Beteiligte Patientenorganisationen werden hierbei nicht berücksichtigt. Im Sinne einer ausgewogenen länderübergreifenden Zusammenarbeit dürfen maximal zwei reguläre Verbundpartner aus dem gleichen Land beteiligt sein. Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den Verbundpartnern ist erwünscht.


Eine globale Stärkung der Forschung zur Hirngesundheit wird angestrebt. Daher dürfen Verbünde, die mindestens einen Forschungspartner aus bisher in vergleichbaren Förderprogrammen unterrepräsentierten Ländern einschließen, die Gesamtzahl der Verbundpartner auf sieben erhöhen. Die hierbei relevanten Länder sind: Kroatien, Malta, Moldawien, die Slowakei, Slowenien und die Türkei.


Die Partner eines Verbunds benennen gemeinsam eine Verbundkoordination, die den Verbund nach außen reprä­sentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Projektcontrolling, Öffentlichkeitsarbeit und das Erstellen eines Datenmanagementplans. Des Weiteren ist die Teilnahme am EP BrainHealth-Midterm-Symposium für die Verbundkoordination verpflichtend und für die am Projekt beteiligten Nachwuchswissenschaftler wünschenswert. Entsprechend sind etwaige Reisekosten für das Midterm-Symposium zu berücksichtigen.


Zu den weiteren Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, im Namen des Verbunds jährlich einen Zwischenbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts sowie innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Verbundprojekts einen Abschlussbericht beim „Joint Call Secretariat“ vorlegen. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, zum Beispiel aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner gelten. Kontaktpersonen für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Teilprojekte.


Ein gemeinsamer Laufzeitbeginn aller Verbundpartner ist anzustreben. Die Verbundpartner regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).6


Veröffentlichungen aus den geförderten Vorhaben müssen die Förderung durch die EP BrainHealth und das BMFTR angemessen erwähnen. Alle Veröffentlichungen, die aus den geförderten Projekten hervorgehen, müssen in Übereinstimmung mit der EC Open Science-Policy (https://research-and-innovation.ec.europa.eu/strategy/strategy-2020-2024/our-digital-future/open-science_en) veröffentlicht werden.


Wissenschaftliche Standards


Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.


Bei Förderanträgen für klinische Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Verordnungen Nr. 536/2014, Nr. 2017/745 und Nr. 2017/556, CONSORT- und STARD-Statements.


Bei Förderanträgen für systematische Übersichtsarbeiten ist das PRISMA-Statement zu berücksichtigen.


Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.


Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.


Qualität der angewendeten Methoden


Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.


Partizipation


Um die Ausrichtung der geförderten Forschung am Bedarf der Patientinnen und Patienten sicherzustellen und ihre Akzeptanz zu erhöhen, soll die Perspektive einschlägiger Interessengruppen aus Gesundheitswesen und Gesellschaft, allen voran der Patientinnen und Patienten, auf allen relevanten Ebenen und Prozessen von Anfang an einbezogen werden. Dies reicht von der Formulierung der Forschungsfragestellungen über die aktive, mitgestaltende Beteiligung am Forschungsprozess bis hin zur Verbreitung von Forschungsergebnissen. In die Planung und Ausgestaltung der Forschung sollen explizit bereits erkrankte Menschen, andere wichtige Interessengruppen aus dem Gesundheitswesen und darüber hinaus – wo möglich und sinnvoll – auch weitere Bürger aktiv einbezogen werden.


Bezüglich der Einbeziehung von Patientinnen und Patienten wird empfohlen, sich bei der Planung von Forschungsprojekten beispielsweise an der folgenden Heranführung an die aktive Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsforschung zu orientieren: https://zenodo.org/record/7908077


Das konkret gewählte Vorgehen zur Einbeziehung von Patientinnen und Patienten und ihre Rolle im Projekt muss im Antrag explizit dargelegt werden. Die Qualität der Patienteneinbindung wird bewertet und bei der Entscheidung über die Finanzierung berücksichtigt. Zu diesem Zweck werden Patientenvertreter die Aspekte der Patientenbeteiligung, die Machbarkeit und die Relevanz der Vollanträge aus Sicht der Patienten bewerten.


Berücksichtigung von Diversität


Die Vorhaben müssen die Diversität der Zielgruppen (zum Beispiel Gender, Alter, kultureller Hintergrund) berücksichtigen. Es ist darzulegen, wie diese in den Vorhaben angemessen adressiert wird. Falls Aspekte der Diversität für ein Vorhaben als nicht relevant erachtet werden, ist dies zu begründen.


Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten


Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von neurodegenerativen Erkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 - https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/common/guidance/list-3rd-country-participation_horizon-euratom_en.pdf
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
 

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Verbundprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.


Für geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern sind entsprechende Ausgaben/Kosten zur Beteiligung zuwendungsfähig.


Ausgaben/Kosten für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.


Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.


Kooperationen mit thematisch verwandten Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel zum Beispiel für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.


Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.


Die Unterstützung der ukrainischen Forschungsgemeinschaft in Kriegszeiten bleibt ein wichtiges Anliegen des BMFTR. Das Ministerium fördert deshalb ukrainische Einrichtungen, die in Forschungsverbünden über Unterverträge eingebunden werden, mit einem Zusatzbudget. Die entsprechenden Bedingungen sind im nationalen Anhang für das BMFTR im englischen Ausschreibungstext festgelegt. Dies erleichtert es ukrainischen Forscherinnen und Forschern, sich an Verbünden mit deutschen Forscherinnen und Forschern zu beteiligen. Der Mehrwert des Untervertrags an ukrainische Einrichtungen für den Forschungsverbund muss beschrieben und wissenschaftlich begründet werden.


Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.


Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
 

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


Das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt, ist spätestens mit dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung zu bestätigen.

Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257


Ansprechpersonen sind:


Frau Dr. Sabrina Voß/Frau Dr. Vera Mönter-Telgen
Telefon: 0228 3821-2555
E-Mail: BrainHealth-Calls@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-BMFTR.de


Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Bitte beachten Sie die Anforderungen zur Vorlage und Auswahl von Projektskizzen in Nummer 7.2.1. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen nach der Begutachtung ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


Während die Projektskizzen eines Verbundvorhabens von der Projektleitung aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über den Verbundkoordinator eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Verbundpartner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.


7.2 Dreistufiges Verfahren


Das Förderverfahren ist dreistufig angelegt. Zuerst wird ein zweistufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die deutschen Projektpartner der ausgewählten transnationalen Verbünde werden dann in einer dritten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert. Sowohl für die Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Verbunds zu erstellen. Dieses wird von dem Projektkoordinator elektronisch unter https://ptoutline.eu/app/BrainHealth_ND eingereicht. Einzelheiten zur Einreichung der Projektskizzen sind auf der BrainHealth-Internetseite (https://www.brainhealth-partnership.eu/calls/jtc2026-neurodegenerative-disorders) beschrieben. Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe englischer Bekanntmachungstext).


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem gemeinsamen „Joint Call Secretariat“, das bei der French National Research Agency (ANR) angesiedelt ist,


bis spätestens 10. März 2026, 14 Uhr (MEZ),


zunächst Projektskizzen (pre-proposals) in elektronischer Form vorzulegen.


Für Verbundprojekte ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen in Kurzform enthalten (Akronym, Titel, Informationen zu den Verbundpartnern, veranschlagtes Budget, Kurzzusammenfassung des Projekts), um dem Begutachtungsgremium eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.


Die Projektskizze ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der BrainHealth-Internetseite erhältlich (https://www.brainhealth-partnership.eu/calls/jtc2026-neurodegenerative-disorders).
Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.


Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal PT-Outline (https://ptoutline.eu/app/BrainHealth_ND).


Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Die Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.


Im Anhang der Projektskizze muss der Verbundkoordinator im Namen aller Verbundpartner mittels Unterschrift die Kenntnisnahme der beteiligten Verbundpartner und die Richtigkeit der in der Projektskizze gemachten Angaben bestätigen (siehe Projektskizzen-Muster). Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend dem englischen Bekanntmachungstext und dem Muster für Projektskizzen werden die eingegangenen Projektskizzen unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:


Exzellenz:

  • wissenschaftliche Qualität des Ansatzes und der Methodik;
  • Qualität des experimentellen Designs und der geplanten Datenauswertung;
  • Neuheit des wissenschaftlichen Konzepts und der Hypothese(n);
  • Kompetenz und Erfahrung der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in den Gebieten des Antrags (vorherige Arbeiten, spezielle technische Expertisen).


Potenzial:

  • zu erwartendes kurz-, mittel- und langfristige Potenzial der Ergebnisse für die zukünftige klinische Nutzung und für andere gesundheitsrelevante Anwendungen
  • Einbezug von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern;
  • Beschreibung des translationalen Mehrwerts und der gesellschaftlichen Relevanz;
  • Auswirkung der erwarteten Ergebnisse auf die Lebensqualität von Patientinnen und Patienten und ihren Betreuerinnen und Betreuern;
  • angemessener Einbezug von Patientinnen und Patienten und Berücksichtigung von Diversität sowie patientenrelevanten und ethischen Aspekten.


Qualität und Effizienz der Umsetzung:

  • Durchführbarkeit des Arbeitsplans, einschließlich Angemessenheit der Aufgabenverteilung, Koordination des Konsortiums, Integration von Aufgaben und Aktivitäten, Ressourcennutzung, Zeitrahmen und Risikoanalyse;
  • Qualität und Mehrwert der kollaborativen und interdisziplinären Zusammenarbeit innerhalb des Verbunds.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Verbundkoordinator per E-Mail mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage und Auswahl von ausführlichen Projektbeschreibungen


Eine ausführliche Projektbeschreibung (full proposal) ist nur nach Aufforderung von dem vorgesehenen Verbundkoordinator auf elektronischem Wege bis


zum 30. Juni 2026, 14 Uhr (MESZ),


einzureichen (2. Verfahrensstufe).


Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal (https://ptoutline.eu/app/BrainHealth_ND).


Bei Verbundprojekten sind die ausführlichen Projektbeschreibungen in Abstimmung mit allen Verbundpartnern von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, ausführliche Projektbeschreibungen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die ausführlichen Projektbeschreibungen sollen alle notwendigen Informationen in ausführlicher Form enthalten (Akronym, Titel, Informationen zu den Verbundpartnern, veranschlagtes Budget, wissenschaftliche Grundlage der Hypothesen/Forschungsfragen, detaillierte Beschreibung des Arbeitsplans, kurze Stellungnahmen zum Datenmanagement, detaillierte Auflistung/Begründung der beantragten Mittel, Stellungnahme zum Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit, angestrebte Verwertung), um dem Begutachtungsgremium eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.


Die ausführliche Projektbeschreibung ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf folgender Internetseite erhältlich: https://www.brainhealth-partnership.eu/calls/jtc2026-neurodegenerative-disorders


Ausführliche Projektbeschreibungen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.


Im Portal ist die ausführliche Projektbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene ausführliche Projektbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.


Die ausführlichen Projektbeschreibungen werden von Mitgliedern des Gutachtergremiums nach den gleichen Kriterien wie die Projektskizzen (vergleiche Nummer 7.2.1) bewertet.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Verbundkoordinator per E-Mail mitgeteilt.


7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen und ausführlichen Projektbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die ausführliche Projektbeschreibung ergänzende, Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan und ausführliche deutschsprachige Vorhabenbeschreibung;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierte vorhabenbezogene Ressourcen- und Meilensteinplanung.


Eventuelle Auflagen aus der zweiten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung möglicher Auflagen der zweiten Stufe.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte ausführliche Projektbeschreibung und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 2. Dezember 2025

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag


Spelberg

Der Text zur weiteren Bekanntmachung im Bereich von neurologischen, psychischen und sensorischen Störungen (EP BrainHealth-Förderrichtlinie 1) ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmftr.de/de/18766.php zu finden.


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens;
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
  3. Standort des Vorhabens;
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • 35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • 25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buch­stabe l AGVO).


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
    um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      1. zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      2. zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreit­ung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
    2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
    3. Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
    4. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
  3. um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
  4. um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    1. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
    2. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
    3. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung oder
      2. der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.


Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU


Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.


Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


Allgemeine Hinweise


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.