vom 03.11.2025 - Abgabetermin: 27.02.2026
Die fortschreitende Digitalisierung der Medizin und die sektorenübergreifende Nutzung von Gesundheitsdaten bieten enorme Chancen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung. So können Diagnosen präzisiert, Behandlungsprozesse optimiert und die Effizienz im Gesundheitswesen gesteigert werden. Dafür ist die Erforschung gesundheitsrelevanter Fragestellungen anhand bereits zugänglicher, qualitativ hochwertiger und multizentrischer Datensätze erforderlich.
Mit der Hightech Agenda Deutschland fördert das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) die zielgerichtete Verknüpfung und Nutzung von Gesundheitsdaten zur „Entwicklung neuer Diagnosemethoden, Wirkstoffe und Arzneimittel, Impfstoffe und Therapien, damit Erkrankungen gezielter und personalisiert verhindert, erkannt, behandelt und geheilt werden können“1 sowie im Hinblick auf die Anbindung Deutschlands an den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS). Grundlage dafür bilden insbesondere auch die durch die Förderung des BMFTR in den letzten Jahren auf- und ausgebauten Gesundheitsforschungsdateninfrastrukturen (GFDI), wie die Medizininformatik-Initiative (MII) mit dem Forschungsdatenportal für Gesundheit (FDPG), das Netzwerk Universitätsmedizin (NUM), die Nationale Forschungsdateninfrastruktur (NFDI) und die NAKO Gesundheitsstudie. Diese GFDI unterstützen die Erhebung, Zusammenführung, Qualitätssicherung und Bereitstellung von Gesundheitsdaten aus der Gesundheitsversorgung und -forschung. Sie gewährleisten hierbei die Standardisierung, Harmonisierung und Interoperabilität der Datensätze und stellen damit hochwertige standortübergreifende (multizentrische) Gesundheitsdaten strukturiert, sicher und nachhaltig für Forschungszwecke zur Verfügung. Die nationale Koordinierungsgruppe für öffentlich geförderte GFDI unterstützt dabei den Austausch zwischen und die Transparenz über die bestehenden GFDI.
In den kommenden Jahren ist es von zentraler Bedeutung, die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten dieser GFDI weiter zu verbessern. Eine hohe Datenqualität bildet dabei die grundlegende Voraussetzung für valide wissenschaftliche Analysen. Große Bedeutung kommt auch der Bereitstellung sicherer Verarbeitungsumgebungen (Secure Processing Environments) zu, um datenschutzkonforme und qualitativ hochwertige Forschung mit Gesundheitsdaten sowie die Zusammenführung und Verknüpfung dieser Daten aus unterschiedlichen Quellen zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund fördert das BMFTR im Rahmen dieser Förderrichtlinie Datennutzungsprojekte für die Erforschung gesundheitsrelevanter Fragestellungen anhand qualitativ hochwertiger und multizentrischer Datensätze bestehender nationaler GFDI. Durch diese Pilotprojekte sollen der zukünftige „Transfer in die klinische Anwendung und die öffentliche Gesundheitsforschung, unter anderem im Bereich der Vorhersage, präziseren Diagnostik und Therapie von Krankheiten, der Stratifizierung von Patientinnen und Patienten, der Vorhersage von Krankheitsverläufen“2 vorangebracht und die Potenziale der aufgebauten GFDI für die klinisch-epidemiologische und biomedizinische Forschung genutzt werden.
1 - Siehe auch Hightech Agenda Deutschland, Seite 33.
2 - Ebd.
Die Förderrichtlinie zielt darauf ab, durch Datennutzungsprojekte Fortschritte in der Erforschung gesundheitsrelevanter Fragestellungen zu erzielen und dabei zugleich Impulse zur Weiterentwicklung nationaler GFDI und deren Praxistauglichkeit für Forschungszwecke zu geben. In diesen Pilotprojekten sollen innovative gesundheitsrelevante Fragestellungen mit Analysemethoden aus der klinisch-epidemiologischen und biomedizinischen Forschung anhand vorhandener hochqualitativer und multizentrischer Datensätze aus bestehenden GFDI bearbeitet werden. Gleichzeitig soll so die Expertise der Forschenden in (1) der Bewertung der Dateneignung und -qualität für konkrete gesundheitsrelevanten Forschungsfragen, (2) der Beantragung und Nutzung vorhandener Gesundheitsdaten, (3) der transparenten Darstellung von Datennutzungsprojekten und der dabei erzielten Ergebnisse für die breite Öffentlichkeit sowie (4) im Umgang mit den GFDI einschließlich ihrer Prozesse und Kosten zur Datennutzung ausgebaut werden.
Die Ziele der Förderrichtlinie sind erreicht, wenn (1) kurzfristig hochwertige und multizentrische Datensätze aus bestehenden GFDI für die Bearbeitung gesundheitsrelevanter Fragestellungen durch die Antragstellenden nutzbar gemacht und ausgewertet sind, (2) mittelfristig der Mehrwert der multizentrischen Datennutzung nachgewiesen ist und (3) wirksame Impulse zur Weiterentwicklung nationaler GFDI und deren Praxistauglichkeit für die Forschungszwecke erfolgt sind.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-BMFTR.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.
Der Zuwendungszweck ist die Förderung von Datennutzungsprojekten zur Erprobung und Anwendung von Analysen vorhandener multizentrischer Datensätze zur Beantwortung gesundheitsrelevanter Fragestellungen. Dabei sollen die Datensätze und Zugangspunkte bestehender nationaler GFDI genutzt und gefordert werden, die für die digitale Vernetzung von Gesundheitsversorgung und -forschung aufgebaut wurden. Grundlage der Forschungsprojekte sind somit ausschließlich bereits vorhandene und zugängliche Datensätze aus der klinisch-epidemiologischen und biomedizinischen Forschung sowie Versorgungsdaten. In den Projekten sollen jeweils Expertinnen und Experten aus den Datenwissenschaften (zum Beispiel Data Science, Medizininformatik) und der klinischen Gesundheitsforschung zusammenarbeiten.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert werden interdisziplinäre pilothafte Einzelprojekte, in denen Expertinnen und Experten der antragstellenden Institution aus den Datenwissenschaften (zum Beispiel Data Science, Medizininformatik) und der klinischen Gesundheitsforschung eng zusammenarbeiten. Forschende aus der Universitätsmedizin sollen dabei eng mit dem dort ansässigen Datenintegrationszentrum zusammenarbeiten. Bei anderen Antragstellenden wird die Zusammenarbeit mit vergleichbaren lokalen Einrichtungen erwartet.
Die Datennutzungsprojekte müssen eine klar definierte innovative und gesundheitsrelevante wissenschaftliche Fragestellung anhand bereits existierender und zugänglicher multizentrischer Datensätze bestehender nationaler GFDI bearbeiten. Die Forschungsansätze sollen einen angewandten Patientenbezug beinhalten beziehungsweise nutzerzentriert ausgerichtet sein.
Es wird vorausgesetzt, dass bereits zum Projektstart eine solide Datengrundlage, zum Beispiel in Form eines lokalen Pilotdatensatzes zur Verfügung steht. Dieser muss für die Entwicklung und Verifizierung der Analyseverfahren geeignet sein, bis der komplette multizentrische Datensatz im weiteren Projektverlauf verfügbar ist. Die entsprechende Zugänglichkeit und Nutzbarkeit (unter anderem ausreichende Datenqualität und Fallzahl sowie Passung der vorliegenden Datenarten) der notwendigen Datensätze muss in der Projektskizze belegt werden. Dazu soll im Vorfeld eine Beratung durch die datenliefernden GFDI erfolgen, die auch bestätigen sollen, dass die Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen, um eine vorzeitige Beendigung des Projekts zu vermeiden und den zeitgerechten Abschluss des Projekts zu ermöglichen. Das Ergebnis dieser Beratung sowie der Datenzugang sind in der Projektskizze darzustellen. Weiterhin sind die Datenselektion sowie die (Auswertungs-)Methoden darzulegen, inklusive der notwendigen Statistik.
Nicht gefördert werden Verbundprojekte mehrerer antragstellender Institutionen sowie Projekte,
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es zum Beispiel im Integrationsmodell der Fall ist.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen) zu beachten.
Vorleistungen
Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu Themen der Gesundheitsdatennutzung (Datenerhebung, -nutzung und -auswertung) sowie der für das Projekt relevanten klinischen Expertise ausgewiesen sein.
Strukturelle Aspekte
Das Projektteam muss interdisziplinär, sowohl mit Expertinnen und Experten aus den Datenwissenschaften (zum Beispiel Data Science, Medizininformatik) und der klinischen Gesundheitsforschung zusammengesetzt sein. Die entsprechende Darstellung der in das Projekt eingebundenen Kapazitäten und Expertise der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist in der Projektskizze zwingend vorzunehmen.
Wissenschaftliche Standards
Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister und IT-Vernetzung.
Qualität der angewendeten Methoden
Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Analyseverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.
Partizipation
Im Zuge der Konzeption des Projekts soll geprüft werden, in welchen konkreten Projektarbeiten beziehungsweise Projektergebnissen die Einbindung von Patientinnen und Patienten und/oder relevanter Anwendergruppen sinnvoll ist. Im Antrag ist das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar darzulegen. Das konkret gewählte Vorgehen zur Einbeziehung muss dargelegt werden.
Berücksichtigung von Diversität
Es ist erwünscht, in den beantragten Projekten eine geschlechtsspezifische Analyse in der Forschungsfragestellung zu berücksichtigen. Ebenso sollen gegebenenfalls Besonderheiten von unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. Die Relevanz für die Fragestellung des Vorhabens ist zu prüfen und die Prüfung ist im Antrag zu dokumentieren.
Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von Erkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Datennutzungsprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gefördert werden. Innerhalb der beantragten Laufzeit muss grundsätzlich der Datenzugang durch die nationale GFDI sowie die abschließende Auswertung der multizentrischen Datensätze gewährleistet werden.
Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel. Nicht gefördert werden Ausgaben für Investitionen und sonstige Gegenstände. Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem Arbeitsplan des Forschungsvorhabens.
Hinsichtlich der personellen Ausstattung je Datennutzungsprojekt wird bis zu eine Vollzeitstelle gefördert, aufgeteilt auf Projektbeteiligte mit den oben genannten notwendigen Expertisen sowie studentische und/oder wissenschaftliche Hilfskräfte. Der Bedarf an Personalstellen ist durch den Arbeitsplan zu rechtfertigen.
Die von einer GFDI projekt- beziehungsweise nutzungsbezogen erhobenen Gebühren oder Kosten für die Datenbereitstellung sind zuwendungsfähig. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsergebnissen für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Transparenzregister gefördert werden.
Für die geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern sind entsprechende Ausgaben/Kosten zur Beteiligung zuwendungsfähig.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.3
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
3 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Weiterhin wird erwartet, dass die Nutzung der Datensätze aus den GFDI sowie die Forschungsergebnisse transparent und für die breite Öffentlichkeit verständlich und zugänglich dargestellt werden, wie dies beispielsweise bei der Nutzung von Daten der MII im Projektregister des FDPG der Fall ist. Daher ist entweder ein Beitrag zu bestehenden Projektregistern oder, falls diese nicht vorhanden sind, eine vergleichbare transparente Darstellung zu gewährleisten.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Ansprechpersonen sind:
Frau Dr. Jessica Rosenberg, Herr Dr. Andreas Theilmeier
Telefon: 0228 3821-1846
Internet: www.gesundheitsforschung-BMFTR.de
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger
bis spätestens 27. Februar 2026
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
In der Projektskizze sollen insbesondere die gesundheitsrelevante Fragestellung, die notwendigen Datensätze und Analysemethoden sowie die interdisziplinäre Expertise des Forschungsteams nachvollziehbar dargestellt werden. Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/leitfaden/lfdatennutzung.pdf) niedergelegt.
Die Projektskizze muss den Vorgaben und der Formatierung der Mustervorlage (siehe Leitfaden) entsprechen und in englischer Sprache verfasst werden. Die im Leitfaden für die Projektbeschreibung vorgegebene Seitenzahl von sieben Seiten sowie die vorgegebenen maximalen Seitenzahlen für die einzelnen Anlagen dürfen nicht überschritten werden.
Projektskizzen, die den (dort) niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.
Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuelle weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gültig.
Bonn, den 21. Oktober 2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Im Auftrag
Klein