05.12.2025

Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden zum Thema Alter und Krebs – Nationale Dekade gegen Krebs

vom 05.12.2025 - Abgabetermin: 20.02.2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel


Ein hohes Alter ist der größte Risikofaktor für die Entstehung der meisten Krebserkrankungen. Auf Menschen über 65 Jahre entfallen 60 Prozent der neuen Krebsdiagnosen und 70 Prozent der Krebstodesfälle. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ist eine steigende Inzidenz von Krebserkrankungen bei älteren Menschen zu erwarten. Die medizinische Krebsforschung hat die Rolle des Alterns bislang noch nicht hinreichend berücksichtigt. Es bedarf Maßnahmen und Strategien, die mit Blick auf Krebserkrankungen darauf abzielen die Lebensspanne zu verlängern, indem sie Alterungsprozesse verlangsamen, altersbedingte Beschwerden vermeiden und die Lebensqualität bis ins hohe Alter bewahren oder erhöhen (Longevity). Das Thema Alter und Krebs ist komplex und erfordert eine Überwindung wissenschaftlicher Fachgrenzen.

Mit der Hightech Agenda Deutschland fördert das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) Technologien, die die Weichen für den medizinischen Fortschritt in einem lernenden, zunehmend prädiktiven und präventiven Gesundheitswesen und in der Pflege von morgen stellen.

Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Erschließung innovativer Ansätze sowohl für die Prävention, Diagnostik und Therapie altersbedingter Krebserkrankungen als auch für einen gesellschaftlichen Umgang mit Krebs im Alter.

Die Maßnahme beleuchtet das Thema Alter und Krebs aus verschiedenen wissenschaftlichen Blickwinkeln und ermöglicht dadurch eine holistische Erfassung des gesamten Forschungsgebiets. Die Forschungsergebnisse haben eine hohe gesellschaftliche und gesundheitspolitische Relevanz. Aus ihnen lassen sich evidenzbasierte Empfehlungen zur Verbesserung der Prävention, der Frühdiagnose, der Lebensqualität und der Lebensdauer älterer Krebspatientinnen und Krebspatienten ableiten.

Das Ziel der Fördermaßnahme ist erreicht, wenn

  1. kausale, molekulare Zusammenhänge zwischen Alterungsprozessen und der Entstehung von Krebserkrankungen entschlüsselt werden,
  2. neue wissenschaftliche Evidenz generiert wird, die zur Verbesserung der Krebsprävention für ältere Menschen oder von Maßnahmen für ein gesundes Altern ohne Krebs beiträgt,
  3. Ansätze für die Verbesserung onkologischer Therapien für ältere Menschen mit Krebs identifiziert werden oder
  4. ethische, rechtliche oder soziale Problemstellungen in Bezug auf Krebserkrankungen im Alter kritisch analysiert, bewertet und Lösungskonzepte auf der Grundsatz- und/oder Handlungsebene entworfen werden.

Diese Förderrichtlinie wird im Rahmen der Nationalen Dekade gegen Krebs durchgeführt und gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmftr.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.

1.2 Zuwendungszweck
 

Zweck dieser Fördermaßnahme ist die Förderung von interdisziplinären Forschungsverbünden, die mit innovativen Ansätzen das Forschungsgebiet Alter und Krebs untersuchen. Für eine thematische Schwerpunktsetzung ist eine Aufteilung des Forschungsgebiets in Handlungsfelder (siehe Nummer 2 Gegenstand der Förderung) vorgesehen. Diese können bei Bedarf thematisch erweitert und überlappend bearbeitet werden. Die gezielte Bündelung vorhandener Kompetenzen und Ressourcen aus den komplementären Forschungsrichtungen Alternsforschung und Krebsforschung soll die Erschließung neuer wissenschaftlicher Horizonte ermöglichen und das Fundament für die Bildung eines Forschungsclusters Alter und Krebs in Deutschland legen.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

Die Fördermaßnahme ist ein zentraler Baustein der Forschungsförderung des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) im Rahmen der Nationalen Dekade gegen Krebs (www.Dekade-gegen-Krebs.de).

 1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommision (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
 


1 - Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
 

 2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden soll eine begrenzte Anzahl von interdisziplinären Forschungsverbünden. Für die Handlungsfelder 1, 2 und 3 sollen sich die Verbünde aus Arbeitsgruppen verschiedener naturwissenschaftlicher und medizinischer Dis­ziplinen zusammensetzen und bei Bedarf weitere Expertisen wie beispielsweise aus den Bereichen Sozialwissenschaften, IT- und Ingenieurwissenschaften oder Psychologie einschließen. Die Verbünde sollen eine bisher ungelöste Herausforderung adressieren und dabei ein kooperatives und koordiniertes Forschungskonzept unter Nutzung der neuesten Untersuchungsmethoden verfolgen. Die Arbeit im Verbund soll auf gemeinsam festgelegte Ziele, Fragen und einen gemeinsamen, klinisch orientierten Forschungsgegenstand ausgerichtet sein. Wo immer möglich, ist die gezielte Nutzung bereits etablierter Strukturen sowie existierender Datensätze, Patientenregister, Kohorten und Bioproben für die Bearbeitung der Forschungsfragen vorzusehen. Die Patientenperspektive ist miteinzubeziehen und kann im beantragten Projekt über ein eigenes Arbeitspaket adressiert und abgebildet werden.

Die Forschungsprojekte sollen sich inhaltlich auf eines der vier unten beschriebenen Handlungsfelder konzentrieren. Eine inhaltliche Überlappung zwischen den Handlungsfeldern ist möglich, wenn der Fokus der geplanten Arbeiten eindeutig nur einem Handlungsfeld zuzuordnen ist. Ebenfalls ist es möglich, Aspekte der Versorgungs- und der Implementierungsforschung zu integrieren mit dem Ziel, altersrelevante Innovationen in Diagnostik, Therapie und Versorgung schneller in die Regelversorgung zu überführen. Auch eine begleitende Betrachtung palliativmedizinischer Aspekte ist möglich.

Handlungsfeld 1: Untersuchung des funktionellen molekularen Zusammenhangs zwischen der Entstehung von Krebs und Prozessen des Alterns

Die komplexe Biologie von Alterungsprozessen wird zunehmend besser verstanden. Es ist bekannt, dass das Altern mit der Entstehung vieler Krankheiten verbunden ist. Dazu gehören neben Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neurodegenerativen Erkrankungen und Infektionen vor allem Krebserkrankungen. Es ist ebenfalls bekannt, dass Maßnahmen, die die Lebens- und Gesundheitsspanne verlängern, wie beispielsweise gesunde Ernährung, körperliche Aktivität oder pharmakologische Behandlungen, die Entstehung von Krebserkrankungen hemmen können. Allerdings ist weitestgehend unbekannt, wie Alterungsprozesse kausal mit der Entstehung von Krebserkrankungen zusammenhängen. Auf molekularem Level wurden gemeinsame genetische und biochemische Pfade für das Altern und die Krebsentstehung identifiziert, doch ist deren Beziehung komplex und kontextabhängig.

Eine Analyse der biologischen Beziehung zwischen Alterung und Krebs kann Aufschluss über ungeklärte Fragestellungen liefern. So kann beispielsweise das unterschiedliche Krebsrisiko im Alter in unterschiedlichen Geweben bislang nicht erklärt werden. Dies weist darauf hin, dass mehrere – noch unbekannte – altersabhängige zelluläre Prozesse existieren, die einen Einfluss auf das Krebsrisiko in unterschiedlichen Organen haben können. Krebserkrankungen oder deren Therapien können Einfluss auf Alterungsprozesse haben. Auch dieser Zusammenhang ist bislang unzureichend erforscht. Es mangelt an Modellsystemen, die zugleich krebs- und altersrelevante Aspekte widerspiegeln können. Eine Dechiffrierung der molekularen Zusammenhänge hat das Potenzial, die Basis für die Entwicklung neuer Strategien zur Verhinderung oder zur Therapie von Krebserkrankungen zu bilden. Solche Erkenntnisse haben möglicherweise auch Modellcharakter für andere altersabhängige Erkrankungen neurodegenerativer, kardiovaskulärer oder metabolischer Art.

Beispiele für mögliche Projekte:

  • Entschlüsselung von Mechanismen oder von molekularen Zusammenhängen, die erklären, wie Alterungsprozesse das Krebsrisiko erhöhen;
  • Entwicklung von Biomarkern, die relevant für die Alterungsprozesse und das Krebsrisiko sind;
  • Untersuchung des Einflusses einer alternden Tumormikroumgebung auf das Immunsystem, die Tumorprogression, die Therapieantwort oder die Entwicklung von Rezidiven;
  • Entwicklung von Tiermodellen oder anderen Modellsystemen, die die Rolle alternder Zellen im Krebskontext abbilden;
  • Untersuchung des Einflusses altersbedingter Stoffwechselveränderungen auf die Entstehung von Krebs.
     

Handlungsfeld 2: Verbesserung der Krebsprävention für ältere Menschen oder von Maßnahmen für ein gesundes Altern ohne Krebs

Altern und Krebs sind gekennzeichnet durch ein bidirektionales Zusammenspiel biologischer, physiologischer, umweltbedingter, psychologischer, verhaltensbezogener und sozialer Prozesse. Diese machen das Alter nicht nur zu einem Risikofaktor für Krebs, sondern auch zu einem wichtigen Parameter, der bei der Erforschung von präventiven Maßnahmen mitgedacht werden muss. Allerdings mangelt es an Forschungsvorhaben, die auf der Grundlage dieser komplexen Zusammenhänge Strategien für die primäre, sekundäre und tertiäre Krebsprävention entwickeln.

Ein möglicher Ansatz basiert auf der Vermeidung von Risiken lange vor dem Eintreten der Alterung, wie beispielsweise dem Verzicht auf das Rauchen. Da sich altersbedingte Krebserkrankungen typischerweise über Jahre und manchmal Jahrzehnte entwickeln, basiert ein anderer Ansatz auf der Möglichkeit, die Tumorentwicklung durch zielgerichtete Interventionen zu vermeiden oder den Tumor zu detektieren, bevor er sich klinisch manifestiert. Eine weitere Strategie der Krebsprävention basiert auf der Identifizierung spezifischer Eigenschaften, die für die Krebsentstehung verantwortlich sind, sei es bei Einzelpersonen (beispielsweise genetische und epigenetische Veränderungen oder sozioökonomische Nachteile) oder in der Bevölkerung (beispielsweise Exposition gegenüber Chemikalien, Krankheitserregern oder Strahlung).

Beispiele für mögliche Projekte:

  • Erforschung der biologischen Mechanismen, die dem Risiko von Krebs in Verbindung mit Lebensstil-, Umwelt-, sozialen, genetischen und anderen Faktoren zugrunde liegen, um Verbesserungen bei der Krebsprävention, Früherkennung und Risikominderung auf individueller und/oder Bevölkerungsebene zu ermöglichen;
  • Entwicklung oder Anwendung von Interventionen, die darauf abzielen, altersbedingte Einflüsse auf die Krebsentstehung zu verhindern oder einzuschränken (beispielsweise durch Impfstoffe, Mikronährstoffe, Senolytika oder auch durch Verhaltensänderung);
  • Entwicklung von Methoden oder Modellen für eine Krebsprävention älterer Menschen (beispielsweise Tiermodelle oder KI-gestützte Methoden, die den Alterungsprozess in Zellen verlangsamen);
  • Entwicklung von Methoden oder Modellen, die beispielhaft zeigen, wie das Auftreten von Sekundärtumoren im Alter verhindert werden kann;
  • Entwicklung von Biomarkern oder Screeningmethoden zur Detektion von Krebs bei Älteren.

Handlungsfeld 3: Verbesserung onkologischer Therapien für ältere Menschen mit Krebs

Bei älteren Patientinnen und Patienten steht die klinische Onkologie vor der Herausforderung, Behandlungen an eine heterogene Population anzupassen, die sich in ihrem biologischen und medizinischen Hintergrund stark unterscheiden kann. Spezifische Bedingungen im Alter, die eine Therapie maßgeblich beeinflussen, wie Frailty, Multimorbidi­tät, Polypharmazie und Demenz werden häufig nicht berücksichtigt. Ältere Personen leiden zudem oft unter mehr Nebenwirkungen von Krebsbehandlungen. Es besteht ein empfindliches Gleichgewicht zwischen dem Nutzen einer Therapie und dem Risiko der Toxizität. Es mangelt an robusten Biomarkern, die das biologische Alter des Körpers widerspiegeln und dabei helfen, optimale individuelle Behandlungsschemata für ältere Erkrankte zu entwickeln. Randomisierte Studien werden in der Regel mit jüngeren, relativ gesunden Personen durchgeführt. Geriatrische Patientengruppen werden vernachlässigt. Dabei kann ohne solche Studien nicht verlässlich eingeschätzt werden, wann es beispielsweise sinnvoll ist, eine bestimmte Therapie durchzuführen, und wann es sich aufgrund von Begleiterkrankungen empfiehlt, auf eine solche Therapie besser zu verzichten. Die Bedeutung der Lebensqualität wird in klinischen Studien teilweise zu wenig berücksichtigt. Die Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen für ältere Erkrankte ist in vielen Teilen verbesserungswürdig. Es besteht Forschungsbedarf für die Entwicklung und Weiterentwicklung geriatrischer Assessmentmethoden im klinischen Setting.

Beispiele für mögliche Projekte:

  • Verbesserung von klinischen Interventionen durch Targeting von biologischen Alterungsprozessen;
  • Durchführung von klinischen Studien mit geriatrischen Patientengruppen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Bedürfnissen dieser Gruppen (wie beispielsweise Verwendung von Instrumenten zur Messung und Erfassung des Patient Reported Outcomes für Ältere oder geriatrischer Assessmentmethoden oder Berücksichtigung von Komorbiditäten);
  • Entwicklung von Methoden, um therapiebedingte Entstehung von Tumoren bei Älteren zu verhindern;
  • Entwicklung von Biomarkern, die anzeigen, welche Auswirkung Alterungsprozesse auf eine Therapieantwort haben;
  • modellhafte Umsetzung klinischer oder infrastruktureller und methodischer Fragestellungen anhand von Anwendungsfällen im Rahmen konkreter Versorgungskontexte.

Handlungsfeld 4: Forschung zu ethischen, rechtlichen und sozialen Implikationen zur Gewährleistung eines bedarfs- und sozial gerechten Angebots gezielter Präventions- und Therapiemaßnahmen – ELSA Forschung

Die Betrachtung der ethischen, rechtlichen und sozialen Implikationen der onkologischen Alternsforschung ist von besonderer Bedeutung. Sie hilft, die mit Erkenntnissen der modernen Lebenswissenschaften verbundenen Chancen und Risiken zu bewerten. Sie unterstützt die Entwicklung allgemeingültiger Leitlinien und Standards zur Umsetzung in die technologische und methodische Praxis. Sie kann die Grundlage bilden für gesellschaftliche Diskurse, ärztliches Handeln und Entscheidungen von Politik oder Gesetzgeber. Ziel der Forschungsprojekte in diesem Themenfeld sollte sein, die jeweils thematisierten Problemstellungen kritisch zu analysieren, zu bewerten und praktische Lösungs­konzepte auf der Grundsatz- und/oder Handlungsebene zu entwerfen. Die Projekte sollten interdisziplinär angelegt sein, das heißt, beispielsweise Geistes-, Natur-, Sozial- und Rechtswissenschaften und darüber hinaus erforderliche Disziplinen, wie zum Beispiel Informatik oder Kommunikationswissenschaften, sollten in den Vorhaben in geeigneter Weise miteinander verknüpft sein.

Beispiele für mögliche Projekte:

  • Erforschung der individuellen, sozialen und/oder kulturellen Faktoren, die die Erzeugung, Interpretation, das Verständnis und die Nutzung geriatrischer Informationen prägen und einen Einfluss auf das altersbedingte onkologische Risikoprofil haben;
  • Untersuchung der ethischen, rechtlichen, gesellschaftlichen und/oder ökonomischen Grundlagen und Auswirkungen von medizinischen Anwendungen für ältere Menschen mit Krebs;
  • Analyse sozialer und gesundheitsökonomischer Aspekte wie beispielsweise Verteilungsgerechtigkeit, Zugang und Verfügbarkeit, Risiko-Nutzen-Abwägung, ärztliches Selbstverständnis, Arzt-Patient-Verhältnis, gewandelte gesellschaftliche Einstellungen oder Nachhaltigkeit;

Erforschung von Schlüsselaspekten für die ethisch und sozial verantwortliche Entwicklung, Nutzung und Steuerung digitaler Tools für ältere onkologische Patientinnen und Patienten.

 3 Zuwendungsempfänger
 

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Selbsthilfegruppen, Patientenorganisationen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
Eine Zusammenarbeit im Verbund mit Partnern aus der Industrie ist wünschenswert.


2 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

3 - Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vorleistungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu den Handlungsfeldern im Sinne von Nummer 2 ausgewiesen sein.

Zusammenarbeit

Von den Partnern eines Verbunds ist ein Koordinator oder eine Koordinatorin zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Der Forschungsverbund benötigt ein überzeugendes organisatorisches Konzept für die Kommunikation und Koordination der verbundinternen Zusammenarbeit, das auch aufzeigt, inwiefern Synergien gebildet werden können. Das Konzept muss auch Elemente der verbundinternen Fortschrittskontrolle enthalten und eine aktive Selbststeuerung des Verbunds ermöglichen.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4

Wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Bei Förderanträgen für klinische Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Verordnungen Nr. 536/2014, Nr. 2017/745 und Nr. 2017/556, CONSORT- und STARD-Statements.

Bei Förderanträgen für systematische Übersichtsarbeiten ist das PRISMA-Statement zu berücksichtigen.

Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.

Partizipation

Um die Ausrichtung der geförderten Forschung am Bedarf der Patientinnen und Patienten sicherzustellen und ihre Akzeptanz zu erhöhen, soll die Perspektive einschlägiger Interessengruppen aus Gesundheitswesen und Gesellschaft, allen voran der Patientinnen und Patienten, auf allen relevanten Ebenen und Prozessen von Anfang an einbezogen werden. Dies reicht von der Formulierung der Forschungsfragestellungen über die aktive, mitgestaltende Beteiligung am Forschungsprozess bis hin zur Verbreitung von Forschungsergebnissen. In die Planung und Ausgestaltung der Forschung sollen explizit bereits erkrankte Menschen, andere wichtige Interessengruppen aus dem Gesundheitswesen und darüber hinaus – wo möglich und sinnvoll – auch weitere Bürger aktiv einbezogen werden.

Im Rahmen dieser Fördermaßnahme soll die Einbeziehung insbesondere von Patientinnen und Patienten in den Blick genommen werden, in der höchsten, für die jeweilige Forschungsfrage sinnvollen Intensität geschehen und budgetär angemessen berücksichtigt werden.

Bezüglich der Einbeziehung von Patientinnen und Patienten wird empfohlen, sich bei der Planung von Forschungsprojekten beispielsweise an der folgenden Heranführung an die aktive Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsforschung zu orientieren:

https://zenodo.org/record/7908077

https://www.dekade-gegen-krebs.de/SharedDocs/Downloads/de/files/prinzipien-fuer-eine-erfolgrei-n-in-der-krebsforschung_web_bf.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Das konkret gewählte Vorgehen zur Einbeziehung von Patientinnen und Patienten und ihre Rolle im Projekt müssen im Antrag explizit begründet und dargelegt werden. Die Einbeziehung wird im Rahmen des Begutachtungsprozesses bewertet.

Berücksichtigung von Diversität

Die Vorhaben müssen die Diversität der Zielgruppen (zum Beispiel Gender, kultureller und sozioökonomischer Hintergrund) berücksichtigen. Es ist darzulegen, wie diese in den Vorhaben angemessen adressiert wird. Falls Aspekte der Diversität für ein Vorhaben als nicht relevant erachtet werden, ist dies zu begründen.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie bei älteren, an Krebs erkrankten Menschen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden. Zuwendungsempfänger, die Träger eines Nationalen Centrums für Tumorerkrankungen (NCT) sind, werden, soweit dies möglich ist, zu einer Verwertung der Projektergebnisse anhand der NCT-Infrastruktur aufgefordert.

Mitwirkung bei übergeordneten Prozessen

Alle Geförderten müssen die Bereitschaft zur Mitwirkung bei Maßnahmen, die in der „Nationalen Dekade gegen Krebs“ initiiert werden, mitbringen. Ferner müssen die Geförderten bereit sein, bei den verbundübergreifenden Aktivitäten mitzuwirken.

Datenmanagement, Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und Forschungsergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige und nachhaltige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten sowie für die Nutzung und Bearbeitung zukünftiger Forschungsfragen und -erkenntnisse. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Projekt gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden sowie Dokumentationen schnellstmöglich in nachnutzbarer Form in einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Hierbei soll der Aufbau von Parallelstrukturen für Datenzugang und Datenspeicherung vermieden werden. Zudem wird vorausgesetzt, dass die FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable and reusable, siehe auch https://www.go-fair.org/fair-principles/) zum Datenmanagement befolgt werden und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützt und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben werden. Weitere Hinweise zum Umgang mit Forschungsdaten sind in folgender Checkliste zu finden:

https://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/forschungsdaten/index.html

Entsprechend gelten folgende Voraussetzungen:

  • Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, müssen unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden, also auch im Fall von Negativ-Ergebnissen (zum Beispiel Nichtbestätigung einer Hypothese);
  • die Veröffentlichungen der Ergebnisse sollen als Open-Access-Publikation erfolgen (siehe auch Nummer 6);
  • Originaldaten zu den Publikationen sollen unter Verwendung aktueller internationaler Standards (zum Beispiel HL7 FHIR), zum Austausch und zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht);
  • wo immer möglich, sollten Forschungsdaten bereits während der Laufzeit von geförderten Projekten zugänglich gemacht werden;
  • die Kriterien und der Zugangsweg zu den Daten zur Benutzung und Auswertung durch Dritte müssen im Antrag dargestellt und im Fall der Förderung mit der Publikation veröffentlicht werden;
  • um die harmonisierte Ablage und Interoperabilität von generierten Daten zu gewährleisten, sollen sich die Projekte an den im Rahmen der Medizininformatik-Initiative (MI-I, https://www.medizininformatik-initiative.de/de/start) formulierten Anforderungen orientieren und, wo möglich, die Datenintegrationszentren der MI-I beziehungsweise des Netzwerks Universitätsmedizin (NUM, https://www.netzwerk-universitaetsmedizin.de/) einbinden. Falls bestimmte Daten in der MI-I (noch) nicht abbildbar sind, können für die Speicherung auch andere Datenbanken wie zum Beispiel die der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI, https://www.nfdi.de/) in Frage kommen. Falls dies für nicht möglich erachtet wird, ist dies zu begründen.

Neu entwickelte Ansätze zur Datennutzung, Datenanalyse oder Datenaustausch, wie nutzerorientierte Programme, Algorithmen oder der zur Analyse von Daten benutzte Code, sollen zeitnah, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Förderung, zur Nachnutzung in einschlägigen Repositorien mit ausführlicher Dokumentation zugänglich gemacht werden (zum Beispiel Github, https://github.com/; GitLab, https://about.gitlab.com/; Sourceforge, https://sourceforge.net/ etc.).

Alle Aspekte des Datenmanagements müssen in den Projektanträgen entsprechend beschrieben werden. Zur Förderung ausgewählte Projekte müssen die oben genannten Anforderungen in spezifischen Datenmanagementplänen (DMPs) darstellen. Die DMPs sind entsprechend aktueller, allgemein gültiger Standards für Datensicherheit und in Übereinstimmung mit den ethischen Grundsätzen für Datenmanagement bereitzustellen (siehe zum Beispiel Horizon 2020: https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/gm/reporting/h2020-tpl-oa-data-mgt-plan-annotated_en.pdf).


4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Für geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern sind entsprechende Ausgaben/Kosten zur Beteiligung zuwendungsfähig.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben bzw. Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel, zum Beispiel für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern, sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.

 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

 7 Verfahren

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228/3821-1210
Telefax: 0228/3821-1257

Ansprechpersonen sind:
Dr. Axel Aretz und Dr. Amke Ris
Telefon: 0228/3821-2590
alterundkrebs@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-BMFTR.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Inter­netadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 20. Februar 2026

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator oder der -koordinatorin vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Projektskizze soll der interdisziplinäre Forschungsverbund inklusive der vorgesehenen Teilprojekte nachvollziehbar dargestellt werden. Die Projektskizze muss den Vorgaben und der Formatierung der Mustervorlagen (Schriftart Arial, Schriftgrad 11, Zeilenabstand 1,5 Zeilen, 2 cm Seitenrand) entsprechen und in englischer Sprache verfasst werden. Die Projektskizze darf insgesamt 30 beschriebene DIN-A4-Seiten lang sein.

Weitere verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/leitfaden/Alter_und_Krebs.pdf) niedergelegt.

Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung im Sinne des Förderziels (siehe Nummer 1);
  • Relevanz der Fragestellung aus Patientensicht;
  • Erfüllung des Gegenstands der Förderung (siehe Nummer 2) und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4);
  • wissenschaftliche und methodische Qualität;
  • Qualität der Beteiligung(sprozesse) von Patientinnen und Patienten und anderen Stakeholdern;
  • Innovations- und/oder Translationspotenzial, Qualität und Angemessenheit des Konzepts zum Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis;
  • Expertise des Projektteams und Qualität des Projektmanagements;
  • realistische Arbeits- und Zeitplanung;
  • Angemessenheit der Finanzierungsplanung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuelle weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KD-KREBSDEKADE&b=KD1ALTERUNDKREBSSKI&t=SKI

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator oder der -koordinatorin vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung möglicher Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

 8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.
 
 Bonn, den 2. Dezember 2025

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Parsons

Anlage 

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens;
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
  3. Standort des Vorhabens;
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen EUR pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • 35 Millionen EUR pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • 25 Millionen EUR pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

 2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
    um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      1. zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      2. zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
    2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
    3. Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
    4. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
  3. um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
  4. um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    1. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
    2. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
    3. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
      2. der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.

Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

Der Beihilfehöchstbetrag darf 2,5 Millionen Euro je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beziehungsweise Durchführbarkeitsstudie nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudie gewährten öffentlichen Mittel darf den gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Studie geltenden Finanzierungssatz nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten der geförderten Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

Der Gesamtbetrag der je geförderten Maßnahme gewährten öffentlichen Mittel darf den Höchstbetrag für die Förderung der jeweiligen Maßnahme im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa nicht überschreiten.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.

Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 Prozent und bei KMU höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

 3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.