14.08.2025

Richtlinie zur Förderung von Juniorverbünden im Förderschwerpunkt „Zukunft eHealth“

vom 14.08.2025 - Abgabetermin: 15.12.2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Im Gesundheitswesen werden medizinische Informationen aus der Patientenversorgung zunehmend digital erhoben. Ebenso generiert die biomedizinische Forschung immer größere Datenmengen. Um die Potenziale dieser bereits vorhandenen Daten aus der Forschung und der Gesundheitsversorgung noch besser auszuschöpfen, ist die Weiterentwicklung rechnergestützter Analysen und datengetriebener Forschungsansätze (eHealth) vonnöten. So können zukünftig in der Gesundheitsforschung aufwändige Laboruntersuchungen und klinische Studien zunehmend durch Computermodelle ergänzt oder ersetzt werden. Für diese In-silico-Modellierung biomedizinischer Prozesse sind die strukturierte Digitalisierung medizinischer Daten, die Ermöglichung einer institutionenübergreifenden Datennutzung sowie insbesondere auch die Nutzung und Entwicklung neuartiger Modellierungs- und Analyseansätze mit innovativen Methoden wie der künstlichen Intelligenz (KI) von größter Bedeutung.

Ein Ziel der Hightech Agenda Deutschland ist es, die Potenziale von KI, In-silico-Modellierungen und Computer­simulationen in Gesundheitsforschung und personalisierter Medizin zu heben. Um dieses strategische Forschungsfeld zu stärken, unterstützt das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) unter anderem mit der Medizininformatik-Initiative (MII), dem Förderschwerpunkt Systemmedizin einschließlich der Computational Life Sciences sowie Fördermaßnahmen in den Bereichen Datenanalyse und Datenteilen, Modellierung schwerer Infektionskrankheiten und Computational Neuroscience die interdisziplinäre Forschung und Entwicklung in den quantitativen und rechnergestützten Lebenswissenschaften. Das BMFTR leistet damit im Bereich eHealth einen wichtigen Beitrag, um Deutschland zu einem Spitzenstandort für die Gesundheitsforschung zu machen und die Qualität in der Diagnostik, Therapie und Prävention von Erkrankungen zu verbessern.

Um mit der international rasch wachsenden Dynamik im Bereich eHealth Schritt halten zu können, muss Deutschland seine Forschungskapazitäten in Zukunft noch weiter ausbauen. Dafür werden hochqualifizierte, interdisziplinär ausgebildete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an der Schnittstelle von mathematisch-informatischen Fächern und Biologie/Medizin benötigt. Hier konkurriert die öffentlich geförderte Forschung mit anderen Disziplinen und der Industrie um die weltweit derzeit sehr gefragten Expertinnen und Experten für Informationstechnologie, Datenwissenschaften und KI.

Mit dem modular aufgebauten Förderschwerpunkt „Zukunft eHealth“ will das BMFTR durch die gezielte Förderung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern früher Karrierestadien dazu beitragen, die besten Köpfe für eine wissenschaftliche Karriere im Bereich eHealth zu gewinnen, und die Entwicklung innovativer In-silico-Ansätze für die Gesundheitsforschung vorantreiben.

Für eine erfolgreiche akademische Karriere im Bereich eHealth ist die frühzeitige interdisziplinäre Vernetzung von großer Bedeutung. Diese Förderrichtlinie richtet sich daher an wissenschaftlich herausragende promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler („Postdocs“) insbesondere aus mathematisch-informatischen Fächern und Bio­logie/Medizin, die mit der Durchführung eines kollaborativen, interdisziplinären Forschungsprojekts an deutschen Hochschulen weitere Qualifikationen für eine Professur oder eine vergleichbare Führungsposition im Bereich eHealth erwerben möchten.

1.1 Förderziel

Das Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, durch innovative In-silico-Ansätze den Erkenntnisgewinn in der biomedi­zinischen Forschung voranzutreiben und die Prävention, Diagnose und Therapie von Krankheiten zu verbessern. Gleichzeitig sollen Anreize für wissenschaftlich herausragende Postdocs an der Schnittstelle von mathematisch-informatischen Fächern und Biologie/Medizin gesetzt werden, einen akademischen Karriereweg im Bereich eHealth einzuschlagen beziehungsweise fortzusetzen. Dazu soll es ihnen ermöglicht werden, sich über die Grenzen ihrer Fachdisziplinen hinweg zu vernetzen und ihre wissenschaftliche Expertise im Bereich eHealth zu stärken. Damit sollen die Voraussetzungen für die Bewerbung um weitere Drittmittel und/oder eine Professur beziehungsweise eine vergleichbare Führungsposition geschaffen werden.

Die wissenschaftlichen Ziele der Förderrichtlinie sind erreicht, wenn neue oder verbesserte In-silico-Methoden und Analysewerkzeuge für die Gesundheitsforschung beziehungsweise die biomedizinische Grundlagenforschung ent­wickelt wurden, die Sekundärnutzung von Daten für verbesserte Anwendungen in der Gesundheitsversorgung ausgeweitet wurde und der Erkenntnisgewinn über Publikationen der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde. Die strukturellen Ziele der Förderrichtlinie sind erreicht, wenn ein wesentlicher Teil der geförderten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine akademische Karriere im Forschungsfeld eHealth weiterverfolgt.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmftr.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Förderung von eHealth-Juniorverbünden, in denen Postdocs aus unterschiedlichen Fachdisziplinen gemeinsam innovative In-silico-Ansätze für die Biomedizin entwickeln und die datengetriebene Gesundheitsforschung voranbringen. Es werden ausschließlich Verbundprojekte zwischen Hochschulen gefördert. Diese müssen von den teilprojektleitenden Postdocs gemeinsam konzipiert und federführend umgesetzt werden.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Verbundvorhaben, deren Teilprojekte an mindestens zwei verschiedenen Hochschulen durchgeführt und von wissenschaftlich herausragenden Postdocs konzipiert und geleitet werden. Diese sogenannten Juniorverbünde sollen aus drei bis vier Arbeitsgruppen unterschiedlicher Fachrichtungen aus den MINT-Fächern, der Medizin und/oder anderen für den Bereich eHealth relevanten wissenschaftlichen Disziplinen bestehen.

Die Juniorverbünde sollen durch die Bearbeitung einer gemeinsamen, übergreifenden Forschungsagenda sowie durch die Weiterentwicklung geeigneter digitaler Technologien die Entwicklung neuer In-silico-Ansätze für die Gesundheitsforschung weiter vorantreiben. Dazu zählen Projekte, die basierend auf vorhandenen Datensätzen

– zur Verbesserung der Qualität, Standardisierung, Verknüpfung und Integration von biomedizinischen Daten und insbesondere Gesundheitsdaten beitragen sowie den Austausch und die Nutzung von Daten aus Krankenver­sorgung, klinischer und biomedizinischer Forschung über die Grenzen von Institutionen und Standorten hinweg befördern;
– evidenzbasierte Entscheidungsunterstützungssysteme mit einem Methodenmix aus beispielsweise medizinischer Informatik, Epidemiologie, Statistik und Biometrie (weiter-)entwickeln;
– innovative IT-Voraussetzungen schaffen, um personalisierte Behandlungsansätze zu optimieren;
– durch innovative, insbesondere auch KI-basierte, rechnergestützte Methoden klinisch relevante Herausforderungen der biomedizinischen Datenanalyse adressieren oder datengetriebene systemmedizinische Forschungsansätze in Richtung konkreter Anwendungen für Diagnose, Therapie und Prävention weiterentwickeln;
– durch die Entwicklung neuer Methoden und Softwaretools zur mathematischen Modellierung und Simulation komplexer biomedizinischer Systeme, pathophysiologischer Mechanismen oder der Ausbreitung schwerer Infektionskrankheiten den derzeitigen Stand der Technik entscheidend verbessern.
 

Es wird vorausgesetzt, dass bereits zum Projektstart eine solide Datengrundlage für die Entwicklungsarbeiten im Rahmen der Verbundprojekte vorliegt. Neue Datenerhebungen können nur in das vorgeschlagene Verbundprojekt integriert werden, wenn diese der Vervollständigung vorhandener Datensätze hinsichtlich der notwendigen Diversität beziehungsweise Repräsentativität und/oder abschließend der Anwendung und Evaluation der im Projekt entwickelten Modelle, Methoden beziehungsweise Softwarewerkzeuge dienen. Nicht gefördert werden klinische Studien sowie Projekte, bei denen die De-novo-Generierung biomedizinischer Daten und/oder der Aufbau von Biomaterialsammlungen und/oder Registern im Fokus stehen.

Für anwendungsnahe Projekte sind der Praxisbezug und die Verwertbarkeit der Ergebnisse durch eine angemessene Einbindung von Anwendenden aus der Praxis (gegebenenfalls als assoziierte Projektpartner) sicherzustellen.

Die Bereitschaft zur Teilnahme an Vernetzungsaktivitäten im Rahmen der Maßnahme sowie anderer relevanter nationaler und/oder europäischer Initiativen wie zum Beispiel der MII wird vorausgesetzt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es zum Beispiel im Integrationsmodell der Fall ist.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Strukturelle Aspekte

Ein Juniorverbund soll aus mindestens drei und höchstens vier Postdoc-geleiteten Arbeitsgruppen an mindestens zwei verschiedenen Hochschulen bestehen. Fördervoraussetzung ist die interdisziplinäre und standortübergreifende Bearbeitung einer gemeinsamen, alle Mitglieder des Verbunds vernetzenden Forschungsagenda zur Entwicklung neuer In-silico-Ansätze für die Gesundheitsforschung. Alle Teilprojekte eines Juniorverbunds müssen synergiebildend miteinander verbunden und über klare Meilensteine und konkrete Zeitpläne strukturiert sein. Die Juniorverbünde benötigen ein überzeugendes organisatorisches Konzept für die geplante Zusammenarbeit, das auch Elemente der verbundinternen Fortschrittskontrolle enthalten und eine aktive Selbststeuerung des Verbunds ermöglichen muss.

Die eigenständige Leitung der Arbeitsgruppen obliegt dabei promovierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im frühen Karrierestadium (Postdocs). Postdocs, die bereits berufen sind beziehungsweise vergleichbare Leitungspositionen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen besetzen, können nicht gefördert werden. Inhaberinnen und Inhaber von befristeten Juniorprofessuren (W1) oder befristeter vergleichbarer Führungspositionen sind als Gruppenleitung antragsberechtigt.

Antragsteller im Rahmen der Fördermaßnahme sind Hochschulen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beantragung eines Teilprojekts muss daher von der oder dem beantragenden Postdoc zusammen mit einer entsprechenden Hochschule erfolgen. Diese verpflichtet sich, notwendige Räumlichkeiten und Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Es muss ein ausreichender Zugang zu relevanten Patienten- und Kontrollkollektiven und/oder klinischen Daten in ausreichender Qualität und/oder zu lokalen Forschungsinfrastrukturen bestehen, sofern diese für die zu bearbeitenden Fragestellungen des Verbunds erforderlich sind.

Zusammenarbeit

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).1

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Datennutzung und Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten.

Voraussetzungen für eine Förderung sind die hohe Qualität und der Innovationsgrad der Methodik, die im beantragten Forschungsprojekt verfolgt wird. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.

Partizipation

Im Zuge der Konzeption des Projekts soll geprüft werden, in welchen konkreten Projektarbeiten beziehungsweise Projektergebnissen die Einbindung von Patientinnen und Patienten und/oder relevanter Anwendergruppen sinnvoll ist. Im Antrag ist das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar darzulegen. Das konkret gewählte Vorgehen zur Einbeziehung muss dargelegt werden.

Berücksichtigung von Diversität

Es ist erwünscht, in den beantragten Projekten eine geschlechtsspezifische Analyse in der Forschungsfragestellung zu berücksichtigen. Ebenso sollen gegebenenfalls Besonderheiten von unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. Die Relevanz für die Fragestellung des Vorhabens ist zu prüfen und die Prüfung ist im Antrag zu dokumentieren.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn sowohl bezüglich der methodischen als auch der biomedizinischen Aspekte erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

1https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Die Forschungsvorhaben der Juniorverbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem Arbeitsplan des Forschungsvorhabens. Hinsichtlich der personellen Ausstattung je Arbeitsgruppe werden in der Regel neben der Stelle der Teilprojektleiterin beziehungsweise des Teilprojektleiters maximal eine Stelle für eine Doktorandin oder einen Doktoranden (die wahlweise in eine Stelle umgewandelt werden kann für sonstiges technisches oder wissenschaftliches Projektpersonal, beispielsweise aus den Bereichen Data Science und/oder Softwareentwicklung) gefördert sowie studentische und/oder wissenschaftliche Hilfskräfte. Der Bedarf an Personalstellen ist durch den Arbeitsplan zu rechtfertigen.

Für Leitungen der Teilprojekte/Arbeitsgruppen mit Kindern besteht die Möglichkeit, Zuschläge für eine dienstlich bedingte Kinderbetreuung zu beantragen. Finanziert werden kann die über die Regelbetreuung hinausgehende Betreuung, zum Beispiel Betreuung in den Abendstunden, während Dienstreisen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie im Krankheitsfall. Dafür können maximal bis zu 9 000 Euro für die gesamte Projektlaufzeit beantragt werden. Die Betreuungskosten müssen durch die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen nachgewiesen werden.

Bei zeitweisem Ausfall einer Teilprojektleitung, zum Beispiel durch Elternzeit, können die bewilligten Mittel gegebenenfalls auch für eine Vertretung eingesetzt werden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind zuwendungsfähig.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen für den Projektzeitraum sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, zum Beispiel standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Für die geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern sind entsprechende Ausgaben zur Beteiligung zuwendungsfähig.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Kooperationen mit thematisch verwandten Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss.

Zusätzlich anfallende Mittel für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern früher Karrierestufen an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Eine Einbeziehung von Akteuren der gewerblichen Wirtschaft ist in Ausnahmefällen beispielsweise in Form von Unteraufträgen möglich. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderricht­linie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.2 Diesbezüglich sind Ausgaben förderfähig, die im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMFTR.

2Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Die Verbundpartner sollen eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und per­sistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

Um die harmonisierte Ablage und Interoperabilität von Daten aus der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, sollen sich die Projekte an den im Rahmen der Medizininformatik-Initiative (MII, https://www.medizininformatik-initiative.de/de/start) formulierten Anforderungen orientieren und, wo möglich, Datenintegrationszentren der Universitätsmedizin einbinden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257

Ansprechpersonen sind:

Frau Dr. Heike Kaasch
Telefon: +(0) 49 228 3821-2369

Frau Dr. Bärbel Edelmann-Stephan
Telefon: +(0) 49 228 3821-1639

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 15. Dezember 2025

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Projektskizze soll der interdisziplinäre Forschungsverbund inklusive der vorgesehenen Teilprojekte nachvollziehbar dargestellt werden.

Weitere verbindliche Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/leitfaden/Leitfaden_Juniorverbuende_eHealth.pdf) niedergelegt.

Die Projektskizze muss den Vorgaben und der Formatierung der Mustervorlagen (siehe Leitfaden) entsprechen. Die im Leitfaden für die einzelnen Teile der Projektskizze vorgegebenen maximalen Seitenzahlen dürfen nicht überschritten werden.

Projektskizzen, die den im Leitfaden niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

– Relevanz für die Erreichung der Förderziele und Passfähigkeit zum Zuwendungszweck (Ausschlusskriterium);
– Innovationshöhe und Translationspotenzial: Relevanz der Projektergebnisse für wissenschaftliche Anwendungen, Nutzen der Projektergebnisse für die medizinische Versorgung; bei anwendungsnahen Projekten Einbindung von Praxispartnern;
– Verbundstruktur: Mehrwert durch die interdisziplinäre Vernetzung und Zusammenarbeit im Verbund gegenüber entsprechenden Einzelprojekten; klarer Fokus auf eine alle Teilprojekte verbindende Forschungsfrage; Abdeckung aller dafür notwendigen Expertisen;
– wissenschaftliche/methodische Qualität des Projekts;
– Durchführbarkeit: Verfügbarkeit von Daten ausreichender Qualität und Quantität, realistische Zeit- und Arbeits­planung, Qualität des Datenmanagements, Qualität des Projektmanagements;
– Angemessenheit der Finanzierungsplanung;
– wissenschaftliche Ausgewiesenheit der Arbeitsgruppenleitungen im Juniorverbund in ihren jeweiligen Fachge­bieten.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
– Umsetzung möglicher Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 gültig.

Bonn, den 7. August 2025

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Klein